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Nachrangdarlehen adcada.shop GmbH & Co. KG - Was können Anleger tun

Worum geht es?

Wie allen bekannt, sind die Unternehmen der adcada Gruppe insolvent und Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es existieren folgende Unternehmen, über die Insolvenzverfahren eröffnet wurden:

  • adcada.capital GmbH, 18182 Bentwisch, 61a IN 373/2,
  • adcada.fashion GmbH, 18182 Bentwisch, 60 IN 374/20,
  • adcada.finance GmbH, 18182 Bentwisch,62 IN 372/20,
  • adcada.immo GmbH, 18182 Bentwisch, 62 IN 371/20,
  • adcada.marketing GmbH & Co. KG, 18182 Bentwisch,60 IN 370/20,
  • adcada.shop GmbH & Co.KG, 18182 Bentwisch, 60 IN 369/20,
  • adcada GmbH, 18182 Bentwisch, 60 IN 352/20,
  • FASHION.ZONE GmbH & Co. KG, 18182 Bentwisch, 62 IN 367/20,
  • outlet.fashion GmbH & Co. KG, 18182 Bentwisch, 61a IN 368/20.

Dieser Artikel befasst sich mit den Nachrangdarlehen der adcada.shop GmbH & Co. KG.

Was können Anleger tun?

Zunächst sollten die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden bzw. anmelden lassen.

Wichtig erscheint hier, dass unseres Erachtens die Forderung nicht nachrangig ist, da die Nachrangklausel unwirksam ist. Forderungen aus den Darlehensverträgen sind daher im 1. Rang des § 38 Abs. 1 InsO anzumelden.

Da der Nachrang unwirksam vereinbart wurde, ist es daher so, dass ein Darlehnsvertrag vorliegt.

Damit liegt auch ein unerlaubtes Einlagengeschäft vor, mit der Folge, dass unter Umständen die Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaften persönlich haften, aus dem Tatbestand der unerlaubten Handlung heraus. Gerne können wir Sie hierzu jedoch individualisiert beraten.

Warum ist die Nachrangklausel unwirksam?

Es ist zu berücksichtigen, dass gerade Kleinanleger keine Erfahrung haben in der Unternehmensfinanzierung und nicht erkennen, dass sie mit Nachrangdarlehen, die vom Vertragswerk relativ einfach wirken, eine unternehmerische Finanzierungsverantwortung übernehmen. Ein Darlehensgeber, der mit einem Darlehensnehmer einen qualifizierten Nachrang vereinbart (Darlehensgeber sind Sie), muss Kapital, wie ein Gesellschafter, auch und gerade dann in dem Unternehmen belassen, wenn es in eine wirtschaftliche Schieflage gerät. Dieses ist ein anderes und deutlich höheres Risiko als das allgemeine Insolvenzausfallrisiko.

Das Unternehmen kann das Nachrangkapital zugunsten anderer Gläubiger verbrauchen, ohne zunächst Insolvenz anzumelden. Üblicherweise wird eine Klausel dann als überraschend eingestuft, wenn sie im Hinblick auf den typischen Inhalt des zwischen Verwender und Vertragspartner geschlossenen Vertrages nach den Gesamtumständen so ungewöhnlich ist, und dass der Vertragspartner vernünftigerweise nicht mit ihr rechnen muss.

Mit der vorliegenden Vertragsgestaltung wird dem Anleger weder eine typische Gesellschafterstellung, noch eine typische Darlehensgeberstellung eingeräumt. Daher muss ihm klar vor Augen geführt werden, wie sein mit der Darlehensvergabe verbundenes Risiko ausgestaltet ist.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die qualifizierte Nachrangklausel mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre als überraschend, im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB anzusehen. Sie sind weder auf die Risiken hingewiesen worden, noch sind diese im Vertragsformular besonders hervorgehoben, noch ist das Risiko ausreichend klargestellt worden. Als deutliche und insoweit ausreichende Darstellung eines qualifizierten Nachrangs mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre wird in der Literatur folgender Inhalt für geboten erachtet:

„Das Risiko dieser Geldanlage ist im Vergleich zum allgemeinen Insolvenzrisiko deutlich erhöht. Die Geschäftsleitung ist in der Lage, das Nachrangkapital komplett zugunsten anderer Gläubiger zu verbrauchen, ohne Insolvenz anzumelden und ohne den Anleger vor dem Totalverlust informieren zu müssen.

Es besteht - anders als bei einer Gesellschaftsbeteiligung - nicht einmal die Möglichkeit auf die Realisierung jenes Risikos des Totalverlustes durch Mitwirkungs- und Kontrollrechte Einfluss zu nehmen.“

Von einer derart klaren und hervorgehobenen Erläuterung ist die streitbefangene Klausel weit entfernt.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

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