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Rückforderung von Zuschüssen und Darlehensbeträgen durch die SAB

Rückforderung von Zuschüssen und Darlehensbeträgen durch die SAB - Gewährung Förderung im Rahmen der Pandemie - was gilt es zu beachten?

Worum geht es?

Unternehmern wurde im Jahr 2020 bundesweite durch die jeweiligen Förderbank oder Bezirksregierungen Corona-Soforthilfen gewährt. Dieses erfolgte in Form von Zuschüssen und zinslosen Darlehen. Bei den zinslosen Darlehen besteht die Subvention darin, dass diese zinslos gewährt werden und nicht zu einem marktüblichen Zinssatz.

Die gewährten Fördermittel sollten kleine Unternehmen und Selbstständige, die durch die verschiedenen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen, zur Eindämmung der Corona Pandemie, in eine wirtschaftliche Notlage kamen, unterstützen. Es gab verschiedene Zuwendungsvoraussetzungen, die sich in den Antragsformularen und in der Richtlinie wiederfanden. Die Finanzhilfen in Form der Zuschüsse und Darlehen sollten dazu dienen Umsatzeinbußen aufzufangen.

Nunmehr kommen die Bezirksregierungen bzw. in Sachsen die Sächsische Aufbaubank auf die Unternehmen und Unternehmer zu und fordern Teile der gewährten Förderhilfen zurück oder zu 100 %.

Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass alle Empfänger von Zuwendungen diese nicht als Geschenk erhalten haben, sondern in der Regel durch Steuerzahlungen selbst erst einmal dazu beigetragen haben, dass Zuwendungen vergeben werden können. Es handelt sich daher nicht um ein Geschenk des Staates, denn der Staat sind wir alle selbst. Unabhängig davon sind Darlehens vertragsrechtliche, förderrechtliche und verwaltungsrechtliche Regelungen zu beachten.

Die Zuwendung, in der Rechtsform des Zuschusses oder des zinslosen Darlehen, kann nicht ohne weiteres zurückgefordert werden. In der Regel wird die Bank oder die Bezirksregierung eine Anhörung vornehmen und im Rahmen der Anhörung hat das Unternehmen bzw. der Unternehmer die Möglichkeit Stellung zu nehmen. Kommt es trotz der Anhörung zu einer Rückforderung der Subvention ist folgendes zu beachten:

  • Ein Anspruch auf Rückforderung besteht nicht ohne weiteres. In der Regel sind die Verwaltungsrichtlinien und die in den Zuwendungsbescheiden deklinierten Bedingungen teilweise widersprüchlich und unklar definiert und dürfen heute nicht zulasten des Zuwendungsempfängers ausgelegt werden.
  • Die Zuwendungen sind in der Regel gewährt worden für einen prognostizierten Umsatzrückgang. Diesem prognostizierten Umsatzrückgang musste der Unternehmer selbst einschätzen und bereits der Terminus prognostiziert, bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung und Gewährung nicht abzusehen war, ob dieser eintritt. In der Vielzahl der Fälle ist im Vergleich zum Vorjahr ein Umsatzrückgang denklogisch eingetreten, denn in einer Vielzahl der Fälle war den Unternehmern die Gewerbeausübung nicht möglich. Die Rückforderungsbescheide werden teilweise auf die Begründung gestützt, die Empfänger der Zuwendung hätten keine Liquiditätsengpässe gehabt, sodass ein Teil oder zu 100 % der Zuschuss bzw. das Darlehen zurückgefordert werden.
  • Die Zuwendung war jedoch weder mit einer Bedingung versehen, noch mit Auflagen aus denen abgeleitet werden konnte, durch den Zuwendungsempfänger, wann eine Rückzahlung der Zuwendung in Form des Zuschusses oder Darlehens erfolgen muss. Es wurde auch nicht definiert, welche ungewissen Ereignisse eintreten, die zum Wegfall der Vergünstigung führen sollen.
  • Bei den gewährten zinslosen Darlehen ist es so, dass dieser als Nachrangdarlehen gewährt wurden. Die Bank kann daher auch heute nicht einfach die zinslosen Darlehen zurückfordern, wenn dieses das Unternehmen, beispielsweise in eine Überschuldung bringen würde. Für die Dauer des Rangrücktritts hat beispielsweise die SAB sich verpflichtet, die Rückzahlung der Darlehensforderung nur in der Höhe zu verlangen, welche die Zahlung aus einem Bilanzgewinn, einem Liquiditätsüberschuss oder die sonstigen Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers übersteigenden Vermögen erfolgen kann. Darüber hinaus ist unseres Erachtens das Darlehen für eine Dauer von mindestens drei Jahren gewährt worden. Diese Frage wird sicherlich gerichtlich geklärt werden müssen.

Die Zuwendungsempfänger sollten daher bereits bei oder im Anhörungsverfahren, so hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer Vielzahl von Entscheidungen entschieden, dass die Rückforderung von Corona-Soforthilfen in Form von Schlussbescheiden rechtlich unwirksam ist. 

Was sollten Unternehmer oder Unternehmer tun?

Holen Sie sich den Beistand Ihres Steuerberaters oder eines Anwalts. Wir benötigen folgende Unterlagen für eine erste Einschätzung von Ihnen:

  • Antragsformulare, die Sie ursprünglich ausgefüllt haben,
  • Darlehensvertrag oder Zuwendungsbescheid,
  • BWA für konkrete Zeiträume, für die wir diese dann in Ihrem konkreten Fall anfordern,
  • eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an. 

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