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AKTUELLES

RV Energy Project GmbH - Genussrechte - Hinweise an Anleger

Worum geht es?

Die RV Energy mit Sitz in Rheinfelden hat Kapital bei Kleinanlegern eingesammelt und mit den Kleinanlegern Genussrechtsverträge abgeschlossen. 

Die Gesellschaft investiert in Fotovoltaikanlagen, Biogasanlagen und weitere Arten von Kraftwerken. Darüber hinaus beteiligt sich die Gesellschaft an anderen Unternehmen.

Die Genussrechtsverträge sehen vor, dass der Kapitalanleger einen Betrag zur Verfügung stellt, als sogenannten Genussrechtsbetrag. Der Anleger soll in Höhe des Genussrechtsbetrages am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt sein. Der Zeichnungsschein enthält eine Risikobelehrung und eine Widerrufsbelehrung. 

Teilweise sind die Genussrechte durch Einschaltung eines Vermittlers gezeichnet worden. Der Genussrechtsvertrag sieht vor, dass ein Gesamtvolumen i.H.v. 2,5 Mio. € Genussrechtskapital geplant war und die Gesellschaft max. 20 Genussrechtsanteile begeben wollte, damit vermieden wird, dass die Kapitalanlage nicht in den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetz fällt. Dieses ist dann der Fall, wenn von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden oder der Verkaufspreis, der im Zeitraum von 12 Monaten angebotenen Anteile 10.000,00 € nicht übersteigt oder der Preis jedes angebotenen Anteils ener Vermögensanlage mindestens 200.000,00 € je Anleger beträgt.  

Die Genussrechte sollten in das Genussrechtsregister der Gesellschaft eingetragen werden. Die Gesellschaft ist berechtigt Zahlungen mit befreiender Wirkung an die im Genussrechtsregister eingetragenen Inhaber der Genussrechte zu leisten.

Die Anleger wurde damit geworben, dass jährlich eine Grunddividende i.H.v. 6 % des jeweiligen Genussrechtsbetrages gezahlt werden soll und die Anleger quotal an dem Jahresergebnis mit 10 % des auszuschütten Jahresergebnisses beteiligt werden sollen. An dieser sogenannten Übergewinnbeteiligung sollten sowohl stille Gesellschafter als auch Genussrechtsbeteiligte teilnehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich kein Jahresfehlbetrag ergibt. 

Nach den Genussrechtsbedingungen sollen die Genussrechte für das Geschäftsjahr zeitanteilig gewinnberechtigt sein und auch bei einem Jahresfehlbetrag am Verlust mit teilnehmen. 

Die Teilnahme am Verlust sollte bis zur vollen Höhe dadurch erfolgen, dass das Genussrechtskapital im Verhältnis zu den nicht besonders gegen Ausschüttung geschützten bilanzierten Eigenkapitalanteilen anteilig und im Verhältnis zu den besonders gegen Ausschüttung geschützten bilanzierten Eigenkapitalanteilen vorrangig vermindert wird. Wird an die Kapitalanleger als Genussrechtsinhaber zurückgezahlt, so reduzieren sich die Rückzahlungsansprüche des Anlegers nach Ende der Laufzeit. Es ist eine Vertragslaufzeit von 3 Jahren vorgesehen. Die Kündigungsfrist ist bis zu dem Ablauf von 3 Jahren ausgeschlossen und soll 2 Jahre betragen.

Wenn der Anleger der Genussrechtsvertrag kündigt, wird der Genussrechtsbetrag abzüglich einer Verlustbeteiligung zurückgezahlt. Dieses kann auch zur Folge haben, dass eine Rückzahlung von 0 € erfolgt, da aufgrund der Verlustbeteiligung das durch den Anleger eingesetzte Kapital aufgezehrt wurde.

Die Genussrechtsbedingungen enthalten in § 9 eine sogenannte Nachrangabrede. Dies ist unseres Erachtens unwirksam und entspricht nicht der Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen einer wirksamen Nachrangabrede, insbesondere dürfte die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre und der Rangrücktritt unwirksam sein.

Wenn dies so ist, liegt ein Einlagengeschäft vor, mit der Folge, dass dieses der Erlaubnis, gemäß § 32 KWG bedarf. Wenn eine Erlaubnis, gemäß § 32 KWG, für das Einlagengeschäft nicht vorliegt, muss dieses rückabgewickelt werden. Die Anleger hätten dann Anspruch auf Rückerstattung des durch sie eingezahlten Kapitals vor Ablauf der Laufzeit und Ausspruch einer etwaigen Kündigung.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Kommen Sie bitte unverzüglich auf uns zu, damit wir Sie in einem kostenlosen Erstgespräch beraten und über die nächsten Schritte informieren können. 

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

Tel:     0351/ 21 52 025-0

Fax:    0351/ 21 52 025-5

Mail:     kanzlei@bontschev.de

Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren.

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an. 

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