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Unwirksamkeit Nachrangabrede - Entscheidung OLG Hamburg

Worum geht es?

Immer wieder wenden sich Anleger, die Nachrangdarlehensverträge abgeschlossen haben, an uns, mit der Bitte, die Rückzahlung einzuleiten.

Qualifizierte Nachrangdarlehen sind in erster Linie im Rahmen von Unternehmensfinanzierungen zu finden, die von Investmentfirmen als Anlageprodukt an ihre Anleger vermittelt werden. Damit sind es mehrheitlich Privatanleger, die diese Darlehen vergeben. Allerdings handelt es sich bei einem qualifizierten Nachrangdarlehen um kein eigentliches Darlehen. Aufgrund seiner insolvenzverhindernden Funktion gilt es als Sonderform, birgt jedoch nicht zu unterschätzende Risiken für Anleger.

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 11.03.2020 zu dem Az. 13 U 141/19 bestätigt, dass ein Privatanleger gegen eine Vermögensanlagegesellschaft, der er ein partiarisches Darlehen gewährte, einen Anspruch hat, auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Vertrages aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG. Die Beklagte Vermögensanlagegesellschaft betrieb ohne Erlaubnis nach § 32 KWG erlaubnispflichtige Bankgeschäfte. Das OLG Hamburg bestätigte, dass die in den Investmentverträgen enthaltene qualifizierte Nachrangklausel nicht den Anforderungen des Transparenzgebotes gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genüge und deshalb unwirksam sei. Rechtsfolge ist nicht nur ein Kündigungsrecht, dass den Anlegern zustehe, sondern ein Schadensersatzanspruch, in Form der Rückabwicklung des Vertrages aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG.

Das OLG Hamburg begründete den Verstoß gegen das Transparenzgebot damit, dass dem Darlehensgeber nicht hinreichend deutlich gemacht wurde, dass ihm mit Abschluss des Vertrages ein unternehmerisches Verlustrisiko auferlegt werde, ohne Möglichkeit der Einflussnahme auf die Realisierung dieses Risikos. Darüber hinaus geht aus der Klausel die Tiefe des Rangrücktritts und der Erstreckung der vorinsolvenzlichen Rückzahlungssperre auf die Zinsen nicht klar und unmissverständlich hervor und aus der Klausel lasse sich nicht klar und verständlich entnehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine Rückzahlung auch außerhalb der Insolvenz verlangt werden könne.

Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 KWG ist für das Betreiben von Bankgeschäften eine Erlaubnis, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG erforderlich. Dieses betrifft Einlagengeschäfte. Was Einlagengeschäfte sind, ist definiert im Hinweisblatt der BaFin vom März 2014. Übergeordnetes Merkmal des Einlagengeschäftes ist die Annahme unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums. Ein unbedingter Rückzahlungsanspruch besteht dann, wenn der Kapitalgeber die Gelder nach den konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kapitalnehmer bei Fälligkeit ohne zusätzliche Voraussetzung jederzeit wieder zurückfordern kann. Dieses ist dann nicht anzunehmen, so die BaFin, wenn ein um eine insolvenzverhindernde Funktion aufgestockter Rangrücktritt vereinbart wurde. Zu den inhaltlichen Anforderungen eine qualifizierte Nachrangabrede hat der BGH klargestellt, dass es für einen qualifiziertem Rangrücktritt erforderlich ist, dass sich der Regelungsbereich der Rangrücktrittsvereinbarung sowohl auf den Zeitraum vor, als auch nach Insolvenzeröffnung erstreckt. Die Forderung des Gläubigers darf außerhalb des Insolvenzverfahrens nur aus ungebundenem Vermögen und in der Insolvenz nur im Rang nach den Forderungen sämtlicher normalen Insolvenzgläubiger befriedigt werden. Der Rangrücktritt muss also mit einer sogenannten vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre verbunden sein.

Mit den konkreten Anforderungen des Transparenzgebotes hat sich der BGH befasst und klargestellt, dass durch die Verwendung einer qualifizierten Nachrangabrede, die dazu führen kann, dass sämtliche Ansprüche des Darlehensgebers dauerhaft nicht durchsetzbar sind, dem Darlehensgeber ein unternehmerisches Verlustrisiko auferlegt wird, ohne dass er durch korrespondierende Informationsrechte gesichert ist. Anders ausgedrückt: Der Anleger als Darlehensgeber übernimmt Risiken, die dem eines Unternehmers entsprechen und trägt damit das unternehmerische Risiko eines Gesellschafters. Ihm stehen jedoch die Rechte eines Gesellschafters nicht zu, wie beispielsweise Einsichtsrechte, Stimmrechte, Mitwirkungsrechte und Informationsrechte.

Ein durchschnittlicher Privatanleger ohne juristische und kaufmännische Vorbildung muss daher die Möglichkeit haben, sich über die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Bestimmungen so eindeutig und durchschaubar zu informieren, dass der Vertragspartner ohne fremde Hilfe seine Rechte und Pflichten erfassen kann.

Dem Urteil des OLG Hamburg lässt sich entnehmen, dass der Darlehensvertrag nicht per se unwirksam wird, sondern weiter Bestand hat. Er ist jedoch so auszulegen, als wäre er ohne den qualifizierten Rangrücktritt nicht geschlossen. Folglich kann der Anleger kündigen. Darüber hinaus steht ihm auch ein Schadensersatzanspruch zu, der darin besteht, dass er so zu stellen ist, wie er stehen würde, hätte er den streitgegenständlichen Vertrag nicht abgeschlossen. Der Schadensersatzanspruch ist daher gerichtet auf Rückabwicklung.

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