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AKTUELLES

WIRECARD – was sollten Aktionäre und Derivateanleger beachten?

Worum geht es?

Die Insolvenz um den großen Schadenskomplex WIRECARD ist in aller Munde und allen bekannt. Auch ist vielen die Problematik bekannt, dass der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jaffé die Forderungen der Aktionäre und der Derivateanleger als nachrangig betrachtet hat und daher nicht zur Forderungsanmeldung zugelassen.

Dieses muss und wird sich jetzt ändern - denn der BGH hat in einem parallelen Fall mit Beschluss zugunsten dieser nachrangigen Anleger von Betrugssysteme entschieden.

Danach gilt:

Der Anleger / atypisch stille Gesellschafter /Genussrechtsinhaber /Derivategläubiger etc. der einen Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gegen den Schuldner gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB; §§ 826, 31 BGB darlegt, hat einen Anspruch das seine so angemeldete und begründete Forderung im Rang des § 38 InsO angemeldet und festgestellt wird. 

Problem ist nämlich folgendes (und hier hat der BGH die Not des Anlegers gesehen) : der Anleger wurde durch Täuschung und/oder Betrug zum Vertragsabschluss verleitet; ihm ist ein Schaden entstanden, der seine Wurzel nicht im Vertrag selbst hat, sondern in dem schädigenden Ereignis. Dieses schädigende Ereignis führte erst zum Vertragsabschluss. Der Anleger ist daher als geschädigt und als sogenannter Drittgläubiger betroffen. Er hat einen Anspruch so gestellt zu werden, wie er stehen würde, hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen und kann daher die Befreiung von dem Vertrag und Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

Dieses soll für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages eines stillen Gesellschafters so gelten. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH diese Rechtsprechung weiterentwickelt, zumal er sich in dem uns vorliegenden Beschluss auf eine weitere Entscheidung des 2. Senates bezieht, die jedoch nicht veröffentlicht ist.

Es sollten daher auch sogenannte nachrangige Ansprüche angemeldet und entsprechende begründet werden.

Was heißt das?

Wie immer gilt, leider bekommt nur der Anleger etwas von der Quote ab, der sich bewegt und die Forderung anmeldet. Die Forderungsanmeldung muss aber begründet werden. Das ist nicht einfach und genau darum gibt es Spezialisten - wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.  

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an.

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