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Hinweis für Anleger der UDI Gruppe - Anleger im Nachrangdarlehen der UDI Festzins III und VII

Worum geht es?

Es tritt nunmehr ein, was befürchtet wurde - die Gesellschaften der UDI Gruppe werden durch die BaFin geprüft und den Gesellschaften wird aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte rückabzuwickeln. Dem liegt zugrunde, dass die in den Darlehensverträgen verwendeten Nachrangklauseln unwirksam sind, und daher die Gesellschaften das Einlagengeschäft, gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG betrieben haben, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Wir verweisen auf den nachfolgenden Link:

BaFin Verbrauchermitteilung

Was geschieht von Seiten der Gesellschaft?

Den Anlegern wird der Abschluss einer sogenannten Vereinbarung mit der U 20 PREVENT GmbH angeboten. Die Anleger sollen einen großen Teil ihrer Forderung an diese neue Gesellschaft abtreten, darüber hinaus sollen sie auf sämtliche weitere Schadensersatzansprüche verzichten. Sie erhalten nur einen prozentual geringen Kaufpreis, der zwischen 13 und 20 % liegt. Von diesem Kaufpreis soll dann auch wieder nur ein Teilbetrag i.H.v. 50 % an die Anleger gezahlt werden. Die Zahlung kann innerhalb von 5 Jahren erbracht werden. Diesmal soll ein neuer wirksamer Nachrang für diese Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.

Wir raten von dem Abschluss dieser Vereinbarung ab. Die Vereinbarung dient einem Schuldenschnitt, denn die BaFin hat die Abwicklung der Rechtsgeschäfte angeordnet, mit der Folge, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, den Anlegern die überlassenen Gelder, die Einlagen darstellen, zurückzuzahlen. Es steht zu befürchten, dass die Gesellschaften dazu wirtschaftlich nicht in der Lage sind.

Laut BaFin haben die Gesellschaften unerlaubte Einlagengeschäfte betrieben und müssen diese Geschäfte umgehend rückabwickeln. Im Hinblick auf die von UDI verschickten Abtretungsforderungen empfiehlt die BaFin Anlegern, sich vor dem Abschluss einer solchen Vereinbarung anwaltlich beraten zu lassen. Diese hatte die sofortige Rückzahlung aller Anlegergelder für das Nachrangdarlehen UDI Energie Festzins VI verfügt, weil die im Vertrag verwendete „qualifizierte Nachrangklausel" nicht die Anforderungen des Bundesgerichtshofs (BGH) erfüllt.

Danach muss eine solche Klausel Anlegern deutlich machen, dass sie bei Überschuldung oder Liquiditätsproblemen ihrer Anlagegesellschaft bei der Verteilung von Vermögen erst nach allen anderen Gläubigern an die Reihe kommen. Da dies laut BaFin nicht der Fall ist, hatte die UDI-Gesellschaft keine Möglichkeit mehr, Zahlungen an Anleger ganz oder teilweise auszusetzen, um so eine Insolvenz der Gesellschaft zu vermeiden.

UDI: „Hohes Ausfallrisiko für Anleger"

Anleger sollen auf 86 Prozent ihres Geldes verzichten

In der Vereinbarung für den Energie Festzins VIII wird eine Verzichtsquote von 86 Prozent festgelegt. Praktisch umgesetzt wird das, in dem ein Anleger mit beispielsweise 20.000,00 Euro Anlagesumme den Betrag von 17.600,00 Euro (86 Prozent) für 1,00 Euro an die U 20 Prevent GmbH verkauft. Die restlichen 14 Prozent oder 2.800,00 Euro verbleiben beim Anleger.

Allerdings wird dieser Betrag nicht sofort bezahlt, sondern soll in den nächsten fünf Jahren fließen. Ist es hingegen nicht möglich, mit den getätigten Investments diesen Betrag bis Mitte 2026 zu erwirtschaften, verfällt ein noch offener Restanspruch ersatzlos.

Der Rat: Anleger sollten Verzicht ablehnen

Da die Insolvenz einiger UDI-Gesellschaften nicht auszuschließen ist, können sich Anleger mit der Annahme der Verzichtserklärung schlechter stellen. Verzichten sie nicht und erweist sich die Nachrangklausel in ihren Verträgen als unwirksam, rutschen Anleger der Gesellschaften im Insolvenzfall nach vorn. Sie können dann ihre gesamten Forderungen anmelden.

Gern sind wir für Sie da, bei weiteren Fragen. Es macht Sinn, dass Sie bereits heute Ihre Ansprüche prüfen lassen.

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