Worum geht es?
Wie bekannt befindet sich die PRIVATBANK REITHINGER GmbH & Co. KG seit Jahren im Insolvenzverfahren und die Insolvenz wird durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Müller-Feyen betreut. Die Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG hat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Vielzahl von Fondsbeteiligungen finanziert und war teilweise an den konzipierten Fonds selbst beteiligt. Die Vermittlung der Fondsbeteiligung erfolgte in Kombination mit einem Darlehen der Bank.
Der Privatbank Reithinger wurde im Gegenzug die Fondsbeteiligung abgetreten und als zusätzliche Sicherheit (in der Regel) ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Die Fondsbeteiligungen sind in der Regel als Kommanditbeteiligungen verkauft worden und als Steuersparmodelle sowie Altersvorsorgeprodukt beworben worden. Eine Vielzahl von Anlegern hat diese Produkte gekauft und bei der damaligen nicht insolventen Privatbank Reithinger finanziert.
Nachdem nunmehr das Insolvenzverfahren 2006 eröffnet wurde, werden zwischenzeitlich Darlehensnehmer auf Rückzahlung von Darlehen in Anspruch genommen bei denen die Zinsbindungsfrist ausgelaufen ist.
Was ist zu beachten?
Wir empfehlen, von einem Fachanwalt prüfen zu lassen, ob ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der Darlehen nach Auslauf der Zinsbindung oder nach Kündigung des Darlehensengagements durch den Insolvenzverwalter tatsächlich besteht. Wenn der Insolvenzverwalter die Rückzahlungsansprüche aus den Darlehensverträgen geltend machen möchte, muss er den Anspruch begründen. Nach unseren Erfahrungen treten häufig Probleme auf, bei der Schlüssigkeit der Klage im Hinblick auf die Forderungshöhe.
Im Weiteren ist es so, daß aufgrund der Abtretung der Fondsbeteiligungen die Ausschüttungen an die Bank bzw. die Insolvenzmasse geflossen sind und schadensmindernd anzurechnen sind. Auch hier ist die Frage, wie die Verrechnungsfolge zu erfolgen hat.
Weiterhin ist fraglich, wenn das Darlehen nicht an den Darlehensnehmer ausgezahlt wurde, sondern an die damalige Procurator Treuhandgesellschaft, ob das Darlehen überhaupt ausgezahlt wurde und der Darlehensnehmer die Verfügungsmacht über den Geldbetrag erlangt hat. Hier ist im Einzelnen zu prüfen, ob gesonderte Auszahlungsanträge mit Weisung der Darlehensnehmer vorliegen, oder ob der Darlehensnehmer nachweisen kann, daß er tatsächlich zu keinem Zeitpunkt über den Darlehensbetrag verfügen konnte.
Es gibt daher Ansatzpunkte, um sich gegen die Inanspruchnahmen zu wehren. Es lohnt sich die Ansprüche prüfen zu lassen.
Achten Sie darauf, daß wenn Ihnen ein Mahnbescheid zugestellt werden sollte, Sie die Zwei-Wochen-Frist für einen Widerspruch nicht versäumen. Sollten Sie dieses versäumt haben, müssen Sie bei Zustellung eines Vollstreckungsbescheides zwingend innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Einspruch einlegen, andernfalls erwachsen die Ansprüche in Rechtskraft.