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Worum geht es?

Eine Vielzahl von Anleger hat Beteiligungen in den oben genannten Immobilienfondsgesellschaf-ten erworben. Die Beteiligung erfolgte als Kommanditist, entweder direkt oder über einen Treuhänder.

Unseren Mandanten wurden Steuervorteile bei Abschluß der Anlage zugesichert. In einer Vielzahl der Fälle wurde die Beteiligung über Darlehen der Deutsche Bank AG finanziert. Die Beteiligungen wurden in der Regel zu 100 % finanziert, ohne Einsatz von Eigenkapital. Gesellschaftsrechtlich sollte die Beteiligung als großer oder kleiner Schein gewährt werden. Bei einer Anlage als großer Schein sollte dem Anleger bei Liquidation des Fonds, ein konkreter Miteigentumsanteil an einer Wohnung (die sich in dem Fondsvermögen befindet) zugeordnet werden.

Als Sicherheiten wurden in der Regel abgeschlossene Lebensversicherungsverträge abgetreten.

Was ist zu beachten?

In einer Vielzahl der Fälle stellt der Kaufvertrag hinsichtlich der Kommanditbeteiligung und der Darlehensvertrag, der für die Finanzierung des Kaufes aufgenommen wurde, ein verbundenes Geschäft dar. Daraus ergibt sich für den Anleger die Möglichkeit, prüfen zu lassen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt mit der Folge, daß die Willenserklärung, die zum Abschluß des Kaufvertrages geführt hat, widerrufen werden kann. Dieses hat dann zur Folge, daß bei wirksamem Widerruf ein Kaufvertrag als nicht zustande gekommen gilt. Damit kann auch der Darlehensvertrag zu Fall gebracht werden. Teilweise sind die Widerrufsbelehrungen nicht wirksam erfolgt, dieses gilt sowohl für die abgeschlossenen Kaufverträge, als auch für die der jeweiligen Finanzierung zugrunde liegenden Darlehensverträge. Es lohnt sich daher durch einen Anwalt nachprüfen zu lassen, ob Sie mit dem Darlehensvertrag wirksam verpflichtet sind oder nicht.

Sind Sie nicht wirksamverpflichtet, können die Zahlungen auf den Kapitaldienst eingestellt wer-den. Im Einzelnen müssen jedoch die Rechtsfolgen, die sich aus dem Widerruf ergeben, geprüft werden. Dieses kann nur anhand des Einzelfalles erfolgen unter Rücksprache mit dem Mandanten, welches persönliche Ziel verfolgt wird. Dieses kann darin liegen, daß der Kapitaldienst nicht mehr erbracht werden soll und der Mandant die Befreiung von der Restvaluta erhält oder die Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen erfolgt. Gleichfalls kann das Ziel darin liegen, daß der Mandant bei einem großen Schein sein Übernahmeverlangen ausübt, mit der Folge, daß ihm ein konkretes Sondereigentum zugeordnet wird und ein Schuldenschnitt mit der finanzierenden Bank erfolgt.

 

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev