Worum geht es?
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Frage, wann Verjährung bezüglich der Rückzahlungsansprüche der Darlehensnehmer von Bearbeitungsentgelten eintritt sehr unterschiedlich entschieden. In einer Vielzahl von Fällen wurde gegen die Darlehensnehmer entschieden und die 3-Jährige Verjährungsfrist so berechnet, daß Fristbeginn mit Auszahlung der Darlehensvaluta vorgelegen haben soll und folglich zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche diese verjährt waren.
Wie hat der BGH entschieden mit Urteil vom 28.10.2014 - Az. XI ZR 348/13
Das Urteil wurde mit Spannung erwartet. Nachdem der BGH im Mai diesen Jahres einige Entscheidungen getroffen hat zu der Frage, daß Bearbeitungsentgelte Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und als solche unwirksam, hat er sich nunmehr der Frage zu der Verjährung geäußert.
Was ist zu beachten?
Grundsätzlich verjähren Bereicherungsansprüche gemäß § 195 BGB in drei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruches (hier Darlehensnehmer) soll immer dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen haben, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt.
Nicht erforderlich ist in der Regel, daß er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann den Verjährungsbeginn dann hinausschieben, wenn eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilig höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht.
In einem solchen Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesicht des Umstandes, daß Bearbeitungsentgelte von zuletzt bis zu 2% von der älteren Rechtsprechung des BGH gebilligt waren, konnten Darlehensnehmer nicht davon ausgehen, daß sie einen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte haben, oder die Rechtsprechung dem entgegensteht.
Der BGH sieht daher nur solche Rückforderungsansprüche als verjährt an, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten, kenntnisunabhängigen 10-Jährigen Verjährungsfrist, keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
Es lohnt sich daher zu prüfen, ob ein Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren besteht.