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Worum geht es?

Die Frühjahrs- und Sommermonate sind die Zeit der großen und kleinen Hauptversammlungen und die Zeit, in denen Aktionäre, Dividendenzahlungen (in der Regel) von den Gesellschaften erhalten, in denen sie investiert sind. Dieses betrifft sowohl Anleger, die in Deutschland investiert sind, als auch die die in der Schweiz ein Depot führen und dort Aktien erworben haben. In Deutschland unterliegen die Dividenden, die Kapitalerträge sind, der so genannten Abgeltungsteuer. Diese wird automatisch bei Zahlung der Dividende einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Haben Sie Aktien in der Schweiz ist dieses et-was anderes, die Schweizer Bank behält eine Verrechnungssteuer ein, die in der Regel 35 % der Dividendenzahlung beträgt.

Was ist zu beachten?

Auch wenn die Abgeltungssteuer auf die Kapitalerträge einbe-halten wird, sollten Sie nicht versäumen Angaben zu Ihren Ein-künften aus Kapitalvermögen in der Anlage KAP zur Einkom-mensteuer zu machen. Dieses ist insbesondere dann erforder-lich, wenn:

  • die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben
  • die Kirchensteuer nicht einbehalten wurde, obwohl Sie Kirchensteuerpflichtig sind
  • Sie dem Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten
  • Sie einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen und das Finanzamt prüfen soll, ob die tarifliche Besteuerung Ihrer Kapitalerträge zu einer Steuerentlastung führt
  • die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs aufgrund der Aus-nahmeregelung des §§ 32 d Abs. 2 EStG nicht in Betracht kommt.

Wenn Sie hinsichtlich Ihrer Kapitalerträge in der Schweiz nicht warten wollen bis das Jahr um ist und eine Steuererklärung erstellt wird, sondern zeitnah eine Steuererstattung der Ver-rechnungssteuer anstreben, weil Sie die Dividenden dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit 25 % versteuern wollen, ist die Sache etwas komplizierter. Hierfür benötigen Sie ein Formular. Dieses Formular wird bei der schweizerischen Eidgenossenschaft abgerufen und entsprechend ausgefüllt. Das ausgefüllte Formular wird Ihrem Wohnsitzfinanzamt über-sandt mit der Bitte, auf dem dafür vorgesehenen Platz, des Formulars zu unterzeichnen, damit das Finanzamt Kenntnis über die Einnahmen/Kapitalerträge erlangt und so dann gege-benenfalls von Amts wegen den Steuerabzug vornehmen kann. Erst dann versenden Sie das Formular an die schweizerische Eidgenossenschaft und erhalten den einbehaltenen Betrag für die Verrechnungssteuer zurückerstattet.

Wir sind hierbei gern behilflich. Diese Erklärungen bereiten wir für unsere Mandanten vor. Kosten sind hiermit verbunden, je nach Höhe der Dividendenzahlungen, zwischen 250,00 € und 500,00 € pauschal.

Was ist denn eine Günstigerprüfung?

Bei dem Antrag auf Günstigerprüfung sind sämtliche Kapitalerträge zu erklären und das Finanzamt prüft dann von Amts wegen die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen. Dieses ist nicht so einfach, da bspw. das Einkommensteuergesetz vor-schreibt, daß Gewinne aus Aktienerwerben nur mit Verlusten dieser Anlageklasse verrechnet werden dürfen. Das Finanzamt prüft, ob die Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, statt der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 % und dieses (tarifliche Einkommensteuer) zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt. Sollte sich umkehrt herausstel-len, daß der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen über dem Abgeltungssteuersatz liegt, gilt der Antrag als nicht gestellt. Eine Besonderheit gilt für Ehegatten. Diese können, wenn sie zusammen veranlagt sind, den Antrag nur gemeinsam stellen, bezüglich der Kapitalerträge, die beide Ehegatten erzielt haben.

Wir verhalten sich Ehegatten, die kein Gemeinschaftskonto haben, sondern bei denen jeder sein gesondertes Konto führt?

Hier muß jeder Ehegatte seine Angaben in seiner eigenen Anlage KAP zur Einkommensteuer machen. Dieses ist der Unter-schied zum Gemeinschaftskonto. Bei einem Gemeinschaftskonto werden die Erträge geteilt und in der Anlage KAP entsprechend aufgeteilt.

Die Besteuerung von Einnahmen aus Kapitalerträgen ist ein großes und ein weites Feld. Hier können viele Fehler gemacht werden. Wir werden nachfolgend immer wieder zu diesem Thema und gesonderten Fragestellungen berichten.

 

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev