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Worum geht es?

Die Fundus-Gruppe unter der Führung von Steuerberater Anno August Jagdfeld ist seit vielen Jahren im Immobiliengeschäft aktiv. Sie hat diverse Fonds aufgelegt, wie bspw. das Prestige-Objekt Gran Hotel Heiligendamm; im Fundus-Fonds 34. Weitere Fonds wurden im Rahmen des Erwerbes von Immobilien in Berlin (Fundus-Fonds 32, 27 und 29) angelegt. Teilweise wurde in Fachzeitschriften vor diesen risikobehafteten geschlossenen Immobilienfonds gewarnt, da sie weit hinter den Erwartungen der Anleger zurückblieben bzw. dem Fonds die im Prospekt zugesicherten Eigenschaften fehlten („Finanztest” Ausgabe 03/07; Börsen-Zeitung vom 31.05.07).

Teilweise haben die Anleger den Erwerb der geschlossenen Immobilien-Fonds über eine Darlehensaufnahme finanziert. Unabhängig davon ob der Erwerb des Fonds-Anteils mit oder ohne Darlehensaufnahme erfolgte, sollten die Anleger prüfen, ob Ansprüche gegen Banken als auch freie Vermögensberater in Betracht kommen, wegen nichterfolgter anlage- und anlegergerechte Beratung. Die Anlageberater die ihren Kunden Beteiligungen an diesen Fonds empfohlen haben, müssen sich fragen lassen, ob die Plausibilität der Anlagekonzepte ausreichend geprüft wurde und Risiken erkennbar waren, auf die sie die Kunden hätten hinweisen müssen. Jeder Einzelfall ist besonders zu betrachten und insbesondere die Beratungssituation zum Zeitpunkt des Erwerbs.

Was ist zu beachten?

Häufig wurden die Beteiligungen an Fundus-Fonds auf Empfehlung der Bank durch ein ebenfalls von der Bank vergebenes Darlehen fremdfinanziert. In einigen Fällen wurde zusätzlich der Abschluß einer Lebensversicherung vermittelt, durch die das tilgungsfrei gestellte Darlehen nach Ablauf der Darlehenslaufzeit getilgt werden sollte. Derartige Modele wurden aus steuerlichen Gründen und Steigerung der Rendite empfohlen.

Durch die Fremdfinanzierung der Beteiligung hat sich jedoch das Risiko der Anleger verdoppelt, da die Anleger nicht nur vor einer wertlos gewordenen Beteiligung stehen, sondern über viele Jahre das Darlehen bedienen mussten. Ein weiterer Ansatzpunkt für die Inanspruchnahme der Banken ist die fehlerhafte Aufklärung über Rückvergütungen, in Anbetracht der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH. Dies gilt auch bei Vermittlung von Fonds-Anteilen.

Der BGH hat entschieden, daß eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, den Kunden darüber aufklären muß. Nur wenn der Kunde Kenntnis hiervon hat, kann er beurteilen, ob die Anlageempfehlung im reinen Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist oder im Interesse der Bank (BGH, Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/05).

Generell gilt daher: Wer durch die Beteiligung an einem Fundus-Fonds Verluste erlitten hat, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Im Einzelfall sind Ansprüche gegen Banken oder andere Anlageberater wegen nicht erfolgter anleger- und anlagegerechter Beratung denkbar, als auch Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen.

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev