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Worum geht es?

Häufig wird Anlegern über das Telefon Finanzprodukte verkauft. So wurden beispielsweise Lehman-Zertifikate aus dem Eigenbestand der Bank, aber auch im Kommissionsgeschäft per Telefonvertrieb verkauft. Gleiches gilt für andere Finanzprodukte.

Was ist zu beachten?

Der Kaufvertrag kommt bei Telefonvertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande, so daß die besonderen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB gelten.

Danach ist es so, daß bei Vertragsabschluß, unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, der Verbraucher über das ihm zustehende Widerrufsrecht, welches nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge gilt, belehrt werden muß. Dieses bedeutet, daß das gesonderte Widerrufsrecht gemäß § 312 d  BGB zur Anwendung kommt. Wird über das Widerrufsrecht nicht belehrt, beginnt diese Frist nicht, mit der Folge, daß der Anleger seine Erklärung, die zum Abschluß des Kaufvertrages über das Finanzprodukt geführt haben, widerrufen kann.

Das Widerrufsrecht soll dann nicht Anwendung finden, wenn der Preis der Finanzprodukte den Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt. Da auch bei Vertrieb von Zertifikaten in der Regel ein Festpreis je Zertifikat feststeht, hat das Landgericht Krefeld in seiner Entscheidung vom 14.10.2010, Az.: 3 O 49/10 entschieden, daß das Widerrufsrecht nicht gemäß § 312 d BGB ausgeschlossen ist, mit der Folge, daß der Anleger seine Erklärung widerrufen kann. Der Anleger kann mit seinem wirksam erklärten Widerruf die Rückgewähr des an die Bank gezahlten Anlagebetrages verlangen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgewähr der erhaltenen Finanzprodukte.

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev