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Worum geht es?

Häufig haben Anleger Beteiligungen an einem Flugzeug- oder Schifffonds gezeichnet. Damalig wurden die Anlagen erworben, weil enorme Steuervorteile gewunken haben. Nunmehr steht in einer Vielzahl der Fondsgesellschaften die Abwicklung bzw. der Verkauf des Flugzeuges bzw. Schiffes an.

Die Anleger sind, in der Regel, mit weiteren Anlegern in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Nicht der Anleger allein verkauft das Flugzeug oder das Schiff, sondern der Fonds in seiner Gesamtheit der Gesellschafter bürgerlichen Rechts. Dieses bedeutet, daß ein etwaiger Veräußerungsgewinn bei Verkauf des Flugzeugs den Gesellschaftern des Fonds steuerlich geordnet wird.

Was ist zu beachten?

Im Rahmen der steuerlichen Erklärungen der Fondsgesellschaft, beim sogenannten Betriebsstättenfinanzamt (Sitz des Fonds), wird der Gewinn auf jeden Anleger aufgeteilt. Diese Gewinnmeldung wird vom Betriebsstättenfinanzamt an das Einkommensteuerfinanzamt weiter- geleitet. Folge ist, daß dieser fiktive Gewinn im Rahmen der Besteuerung der Einkommensteuer unterfällt. Der Anleger muss folglich hierauf Einkommensteuer zahlen, obwohl ihm ein tatsächlicher Gewinn nicht ausgezahlt wird, sondern auf seinem Gesellschafterkonto verbucht ist.

Wie lösen wir diese Fälle? Es gibt die Möglichkeit, daß die Anleger einen Freibetrag wegen Betriebsaufgabe in Anspruch nehmen. Dann bleibt der Gewinn möglicherweise steuerfrei bis zur Höhe des gesetzlichen Freibetrages. Weiterhin sollten Sie sich vor Inanspruchnahme des Freibetrages steuerrechtlich beraten lassen. Unser Haus steht hierfür gern jederzeit zur Verfügung.

 

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev