Worum geht es?
Diese Fonds, die ich als Zeitbomben bezeichne, umfassen in der Regel Beteiligungen an Berliner Immobilien. Diese Immobilien sind häufig in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht. Die Beteiligungen wurden an Anleger verkauft. Diese erwarben die Stellung als Gesellschafter der GbR. Die Anleger wurden in der Regel mit hohen Abschreibungsvolumina gelockt und steuerlichen Vorteilen, die deutlich über den Kaufpreisen liegen sollten.
Die Finanzierung dieser Berliner Immobilien basierte in der Regel darauf, daß neben Fremd-Mitteln die Berlin-Förderung in Anspruch genommen wurde. Diese Förderung beinhaltete eine deutlich über den Marktpreisen liegende Kostenmiete. Wurde bspw. ein Marktpreis i.H.v. 6,00 DM/qm erzielt, so gab es im Rahmen der Förderung eine Zuzahlung von weiteren 30,00 DM/qm. Dieses ist nur eine Beispielsrechnung.
Was ist zu beachten?
Die Berlin-Förderung und die im Anschluß gewährte „Anschlußförderung“ fiel weg und das gesamte Finanzierungsmodel brach zusammen. Die Verwaltungsgerichte, einschließlich den Bundesverwaltungsgericht, haben festgestellt, daß ein Rechtsanspruch auf die Berlin-Förderung, einschließlich Anschlußförderung, nicht erkennbar ist, mit der Folge, daß die Fond Ansprüche auf Weiterführung der Förderung nicht durchsetzen konnten.
Dieses bedeutete erhebliche Probleme bei der Finanzierung der Fonds, die teilweise zusammen-brachen. Die Gesellschaft war daher darauf angewiesen, Nachschüsse von den Gesellschaftern/Anlegern zu verlangen.
Diese Nachschußzahlungen der Gesellschafter sind nicht erzwingbar, wie der BGH bereits im Januar 2005 entschieden hat. Wenn es jedoch einen Mehrheitsbeschluß der Gesellschaft über eine Sanierung und Fortführung der Gesellschaft gibt und eine positive Fortführungsprognose, können die Gesellschafter, die nicht an der Sanierung teilnehmen wollen, zur Kasse gezogen werden.
Der BGH hat in seiner Entscheidung „Sanieren oder Ausscheiden“ entschieden, daß die Gesellschafter, die nicht an einer freiwilligen Kapitalerhöhung mitwirken, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können. Das zwangsweise Ausscheiden hat zur Folge, daß auf den Tag des Ausscheidens eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt wird und die Gesellschafter auf das Auseinandersetzungsguthaben in Anspruch genommen werden.
Diese Inanspruchnahme kann für viele Gesellschafter existenzbedrohend sein, da in der Regel Auseinandersetzungsguthaben ermittelt werden die so hoch sind, wie die ursprüngliche Nominalbeteiligung und teilweise darüber liegen.
Was können Sie tun?
Fragen Sie einen im Kapitalmarktrecht versierten Anwalt. Zunächst sind die gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen zu prüfen, einschließlich der Frage, ob Ihnen wirksam der Beschluß der Gesellschaft über Ihren Ausschluß zugegangen ist. Sodann ist zu prüfen, ob überhaupt eine wirksame Verpflichtung im Rahmen des Gesellschaftsvertrages erfolgt ist und in welcher Höhe (Beschränkung der Haftung möglicherweise auf die Höhe der ursprünglichen Beteiligung oder darüber hinaus) und Formmängel vorliegen, die einen wirksamen Gesellschafterbeitritt vorliegen. Sollte dieses bejaht werden muß in einem nächsten Schritt geprüft werden, ob die Beschlußfassung „Sanieren oder Ausscheiden“ mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen ist und die Grundsätze der Rechtsprechung beachtet wurden. Weiterhin ist die Berechnung des Abfindungsguthabens, der Höhe nach, zu überprüfen.