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Worum geht es?

Publikumsgesellschaften mit Betrugshintergrund können sich in der Regel nur dadurch am Leben halten, daß sie stets frisches Anlegerkapital aufnehmen, fingierte Gewinne buchen und diese an die betrogenen Anleger nicht auszahlen. Sofern Altanleger Auszahlungswünsche nach Kapital haben und die (fingierte) Gewinnbeteiligung, können diese nur dadurch bedient werden, daß immer wie-der neue Anlegergelder angeworben werden (Schneeballsystem).

Dieses bedeutet: bei dem Unternehmen bilden sich auf der Aktivseite der Bilanz nur scheinbar Gewinne, während gleichzeitig Verluste verschleiert werden. In den Büchern werden Gewinne ausgewiesen, die tatsächlich nicht entstanden sind. Nach einiger Zeit brechen diese Gebilde zu-sammen, weil ihnen die Liquidität fehlt (so bei PHÖNIX und auch AMBROS).

Was ist zu beachten?

Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt derjenige, der Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überläßt. Das Gesetz sieht verschiedene Tatbestände der Einnahmen vor. Der Auffangtatbestand ist der § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, der Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art erfaßt. Danach sind auch Kapitalnutzungsforderungen und insbesondere Zinsen und alle laufenden Erträge aus reinen Spekulationsanlagen erfaßt. Der Bundesfinanzhof stellt bei der Frage, ob Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern sind, darauf ab, ob diese dem Anleger zugeflossen sind. Es gilt das Zuflußprinzip.

Die Frage, ob Einnahmen zugeflossen sind, ist einfach zu beantworten, wenn die Zinsen dem Anleger ausgezahlt wurden, entweder in bar oder auf seinem Konto. In diesen Fällen können die Anleger über die Zinsen/Erträge verfügen und der Zufluß ist nachweisbar.

Problematisch ist die Frage, ob gutgeschriebene und wiederangelegte Renditen/Zinsen als Kapital-einnahmen zu beurteilen sind. Der BFH hat die Frage, ob Gutschriften über wiederangelegte Rendite/Zinsen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG führen können, grundsätzlich bejaht. Er knüpft dieses jedoch an folgende Voraussetzungen:

  • es muß eine Gutschrift über den Gewinn gegeben sein (beispielsweise Übersendung des Kapitalkontos mit zugeschriebenen Betrag an den Anleger)
  • der Anleger muß über den Ertrag zur Disposition befugt sein. Dieses bedeutet, der An-leger muß frei entscheiden können, ob und daß er die erzielten Erträge wieder neu anlegt und diese nicht ausgezahlt werden. Wenn der Gewinn jedoch im Interesse der An-lagegesellschaft/Schneeballsystem bestehen bleibt, wird darin lediglich eine Stundung der ursprünglichen Schuld gesehen und dem Anleger gilt kein Betrag als zugeflossen. Dieses bedeutet, er muß auch die Einnahmen nicht versteuern.
  • die Anlagegesellschaft/Schneeballsystem muß zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsfähig und leistungsbereit sein.
    Sofern Anleger Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht angegeben haben, beispielsweise weil sie davon ausgegangen sind, daß diese Einnahmen Scheingewinne sind und daher nicht der Besteue-rung unterliegen, wird das Wohnsitzfinanzamt des Anlegers in der Regel im Rahmen der Festsetzungsverjährungsfrist geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen. Diese haben in der Regel zur Folge, daß die Scheingewinne angesetzt werden und damit die Einnahmen des Anlegers erhöhen und folglich zu einer erhöhten Einkommensteuer führen.

Allen Anlegern wird empfohlen, fristgemäß Rechtsmittel gegen die geänderten Bescheide innerhalb eines Monats einzulegen und einen Fachanwalt für Steuerrecht zu befragen oder einen Steuerberater.

In der Regel wird dieser nicht nur fristgemäß Einspruch einlegen, sondern zeitgleich die Ausset-zung der Vollziehung der Bescheide beantragen, damit nicht die Vollstreckung in das Vermögen des Anlegers droht.

Dieser Antrag wird jedoch im Einspruchsverfahren bzw. Klageverfahren nur dann erfolgreich sein, wenn der Anleger nachweisen kann, daß er die Auszahlung des Gewinnes von der Anlagegesellschaft/Schneeballsystem verlangt hat und diese dem Auszahlungsbegehren nicht entsprochen hat oder beispielsweise die Anlagegesellschaft/Schneeballsystem weder leistungsfähig noch leistungsbereit war.
 

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev