Sie haben eine Frage?
Wir rufen Sie zurück!

Worum geht es?

Geschlossene Fonds lassen sich nach verschiedenen Kriterien einteilen. Es gibt geschlossene und offene Fonds. In vielen Fällen ist bei geschlossenen Fonds im Verkaufsprospekt oder spätestens im Platzierungsangebot aufgezeigt, in welche Objekte der Fonds im Detail investieren will. So ist beispielsweise bei einem geschlossenen Immobilienfonds das Anlageobjekt genau bezeichnet. Der Vorteil für den Anleger besteht darin, daß das Investitionsobjekt präzise benannt wird, so daß er die Möglichkeit hat sich ein Bild zu machen, unabhängig davon, wie die Anlage später läuft. Ein Blind-Pool ist genau wie der Name es sagt "blind". Dieses bedeutet Anleger investieren blind ohne, daß das konkrete Investitionsziel benannt wird. Der Anleger weiß zwar, daß er sich als Kommanditist beispielsweise an einer GmbH & Co. KG beteiligt, ihm ist jedoch noch nicht bekannt, in welche Investitionsobjekte die Gesellschaft investiert.

Was ist zu beachten?

Häufig wird der Blind-Pool auch in der Rechtsform der GmbH & Co. KG aufgelegt. Der Anleger beteiligt sich als Kommanditist an der Gesellschaft. Er leistet seine Einlage zuzüglich eines Agios. So vertreten wir beispielsweise Anleger, die in den Fonds Oceania Agrar GmbH & Co. KG Fonds eingezahlt haben. Dieser Fonds sollte im Agrarbereich in Neuseeland investieren. Mehr war dem Anleger bei Einzahlung seiner Anlage nicht bekannt. Nach und nach im Verlauf der Folgejahre, teilt die Gesellschaft mit, daß beispielsweise Beteiligungen an "Schaffarmen" (wirklich so geschehen und gemeint) erfolgt seien. Der Anleger kann dieses nicht nachprüfen, muss jedoch verzeichnen, daß die prospektierten Ausschüttungen nicht erfolgen. Für den Anleger ist es daher schwer die Fondsgesellschaft zu kontrollieren und zu überprüfen, ob in die groß definierten Ziele investiert wird, da sich die Fondsgesellschaft im Vorhinein nur abstrakt bindet (beispielsweise Investitionen in Immobilien, Investitionen im Agrarbereich etc.). Diese Ungewissheit führt darüber hinaus dazu, daß es tatsächlich keinen richtigen Zweitmarkt für diese Fonds gibt. So das auch ein Verkauf über die Zweitmarktbörse schwierig wird.

Bei der Oceania Agrar GmbH & Co. KG meines Erachtens ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so daß die Anleger die Möglichkeit haben ihre Beitrittserklärung zu widerrufen, da die Frist für den Widerruf nicht abgelaufen ist. Die Frage bleibt, was die rechtliche Konsequenz des Widerrufs ist. Der Anleger wird auf ein Abfindungsguthaben verwiesen, welches nicht zwingend dem eingezahlten Betrag entsprechen muss, sondern in der Regel darunter liegt.

Häufig wurden die Blind-Pools jedoch über Anlageberater oder Anlagevermittler vermittelt. Hier bleibt die Frage, ob diese Produkte geeignet sind für eine Altersversorgung oder auch für Rentner, denen sie häufig vermittelt werden. Wir meinen nicht. Es könnte im Einzelfall ein Schadensersatzanspruch des Anlegers bestehen. Dieser Schadensersatzspruch ist gerichtet gegen den Anlageberater und inhaltlich darauf, so gestellt zu werden, wie der Anleger stehen würde, hätte er die Anlage nicht erworben.

Sie haben eine Frage?

Rufen Sie uns an:

0800 0060151

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev