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Worum geht es?

Derzeit ist ein historisch niedriges Zinsniveau zu verzeichnen. Dieses macht es für Verbraucher attraktiv Darlehen abzulösen und günstiger zu finanzieren. Wurde beispielsweise ein Darlehen mit einem Zinssatz i.H.v. 5,68 % p.a. effektiv aufgenommen, so kann der Darlehensnehmer hierfür heute eine Finanzierung zwischen 1,2% bis 1,8% effektiv p.a. erhalten.

Wenn der Darlehensnehmer jedoch ablöst, beispielsweise nach Erklärung einer wirksamen Kündigung des Darlehensvertrages, schuldet er der Bank einen Schadenersatzanspruch. Dieser Schadenersatzanspruch trägt den Namen Vorfälligkeitsentschädigung.

Diese Vorfälligkeitsentschädigung kann die Umschuldung wiederum finanziell unattraktiv machen. Daher lassen immer mehr Darlehensnehmer die Möglichkeit prüfen, aus diesen Verträgen auszusteigen, indem sie von dem sogenannten Widerrufjoker Gebrauch machen.

Wer kann denn widerrufen?

Zunächst steht das Widerrufsrecht den Darlehensnehmern zu. Es ist daher zu beachten, daß bei mehreren Darlehensnehmern jedem der Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zusteht. Darüber hinaus gibt es eine zeitliche Begrenzung. Darlehensverträge die vor November 2002 abgeschlossen wurden, fallen nicht in den Schutz des Widerrufsrechts. Denn erst ab November 2002 wurde das Widerrufsrecht für Verbraucher eingeführt.

Können Darlehensnehmer die vor November 2002 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben gar nichts tun?

Auch hier lohnt sich eine Prüfung. Beispielsweise dann wenn das Darlehen nicht nur prolongiert wurde, sondern in einen neuen Vertrag umfinanziert wurde. Hier muss es sich um eine sogenannte echte Abschnittsfinanzierung handeln. Dieses bedeutet, es dürfen nicht nur Zinssätze angepasst worden sein, sondern weitere Konditionen des Darlehen müssen verändert worden sein. Wenn es sich um einen neuen Darlehensvertrag handelt, war die Bank verpflichtet neu zu belehren, nach der maßgeblichen Gesetzeslage.

Welche Gesetzeslage ist maßgebend?

Es ist immer die gesetzliche Regelung anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages galt. Hierbei hat der Gesetzgeber leider, verschiedene gesetzliche Regelungen, durch Änderungen der Informationspflichtenverordnung (BGB - InfoV), in Kraft gesetzt, die für jeweils unterschiedliche Zeiträume gelten. Der Anwalt prüft daher zunächst, wann der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde und welche gesetzliche Regelung einschlägig ist.

Wann ist ein Widerruf erfolgreich?

Ein Widerruf ist immer dann erfolgreich, auch wenn die Wider-rufsfrist abgelaufen ist, wenn die Widerrufsbelehrung inhaltliche oder formelle Mängel hat. Es gilt der Grundsatz, daß die Wider-rufsbelehrung deutlich gestaltet sein muss und für den durch-schnittlichen Verbraucher verständlich.

Beispielsweise ist eine Widerrufsbelehrung dann nicht deutlich gestaltet, wenn sie in den weiteren Vertragsbedingungen unter-geht und die Gefahr besteht, daß sie überlesen wird. Dieses kann der Fall sein, wenn die Widerrufsbelehrung nicht in einen Rahmen gesetzt ist, so wie es die gesetzliche Musterbelehrung vorgibt.

Auch muß für den Verbraucher klar erkennbar sein, wann die Widerrufsfrist beginnt und von welchen Voraussetzungen der Beginn der Widerrufsfrist abhängt.

Eine Widerrufsbelehrung kann jedoch deshalb fehlerhaft sein, weil beispielsweise Pflichtangaben im Darlehensvertrag fehlen, die das Gesetz (Art. 247 § 6 Abs. 3 EGBGB) vorschreiben. Dieses gilt jedoch nur für Darlehensverträge, die ab dem 30.07.2010 abgeschlossen wurden. Bei diesen beginnt die Wi-derrufsfrist erst, wenn die Belehrung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erfüllt sind.

Hierzu könnte noch vielmehr geschrieben werden. Es ist ein weites Feld.

Kann mein Recht verloren gehen, kann es verwirken?

Immer wieder wenden Banken neuerdings ein, daß das Recht auf Widerruf verwirkt ist, wenn der Darlehensnehmer den Widerrufsjoker zieht. Unabhängig davon greift die Verwirkung des Widerrufsrechts nicht. Das Widerrufsrecht ist ein Verbraucherrecht und kann unbeschränkt ausgeübt werden. Es unterliegt nicht der Verwirkung. Darüber hinaus muss bei Verwirkung geprüft werden, ob das Zeit- und Umstandsmoment erfüllt ist. Auch hierzu können wir gern auf Anfrage Informationen erteilen. Jeder Fall ist ein Einzelfall.

Wie geht es nach einem Widerruf weiter?

Ist der Darlehensvertrag wirksam widerrufen, so wird er rück-abgewickelt. Dieses ist in der Praxis jedoch nicht so einfach, da der Darlehensnehmer darauf angewiesen ist, daß die Bank die Löschungsbewilligung erteilt. Knüpft die Bank jedoch die Erteilung der Löschungsbewilligung daran, daß zunächst die Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wird, empfehlen wir, die Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt zu zahlen, den Vorbehalt der Bank gegenüber zu erklären und im Anschluss daran Klage zu erheben, auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gegen die Bank.

Weiterhin ist die Bank verpflichtet, dem Verbraucher Zinsen zu zahlen, als Wertersatz für die von ihr gezogene Kapitalnutzung aus den ihr zugeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen. Wird einer Bank Kapital überlassen, so besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß dieses Kapital durch die Bank genutzt wird und die Bank für diese Nutzungen Wertersatz von 5% Punkten über dem Basiszinssatz schuldet. Die Bank ist weiter-hin verpflichtet, dem Verbraucher/Darlehensnehmer bereits gezahlte Zins- und Tilgungsleistungen zurückzuerstatten. Im Gegenzug dazu ist jedoch der Verbraucher bei Rückabwicklung des Vertrages verpflichtet, der Bank den Nettokreditbetrag, zuzüglich marktüblicher Zinsen, zurückzuzahlen.

Wir arbeiten hier mit einem Gutachter zusammen, der Berechnungen vornimmt, hinsichtlich der gegenseitig zu erstattenden Leistungen.

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev