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Fristen für den Widerrufsbeginn müssen klar sein

Der BGH hat entschieden, daß der durchschnittliche Verbraucher erkennen muss, wann die Frist für die Widerrufsinformation beginnt. Eine Belehrung, die den Fristbeginn daran knüpft, daß die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn das unterzeichnete Vertragsexemplar bei der Bank eingeht, ist nicht deutlich und damit unwirksam.

Auch eine Widerrufsinformation, die folgende Belehrung enthält:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach §94 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Bank zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.”

ist nicht deutlich und damit widerruflich, denn der Darlehensnehmer erhält nur teilweise Kenntnis von den notwendigen Pflichtangaben.

Welche weiteren Angaben er aber noch benötigt, ist unklar und damit nicht deutlich.

Multiple-Choice-Verfahren schafft Unklarheit

Eine Belehrung muss deutlich sein. Für die Deutlichkeit ist erforderlich, daß der Darlehensnehmer Kenntnis von seinem Widerrufsrecht vermittelt bekommen soll. Baukasten-, Sheet Boxen und Ankreuzsysteme sind bedenklich und tragen nicht zur Klarheit bei. Die Belehrungen sind widerruflich.

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev