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Anlagebetrug: Zuger Goldfirma konkurs – Anleger suchen 80 Millionen Franken?

Die Swiss Gold Treuhand aus Zug hat Anlegern Anrechte auf Rohgold verkauft, welches möglicherweise gar nicht existiert. SRF-Recherchen zeigen: Die Finanzmarktaufsicht Finma hat ein Verfahren eingeleitet und einen externen Untersuchungsbeamten eingesetzt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Quelle: SRF, 18.07.2024
https://www.srf.ch/news/wirtschaft/anlagebetrug-zuger-goldfirma-konkurs-anleger-suchen-80-millionen-franken

Haftung von Geschäftsführern gegenüber nachrangigen Darlehensgläubigern – durch die Verwendung einer unwirksamen Nachrangabrede – Teil 2

Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage eines Investors gegen den Geschäftsführer, dessen Gesellschaft „Nachrang-“Darlehen emittierte, statt. Das Oberlandesgericht Köln bestätigt das erst-instanzliche Urteil des Landgerichts Aachen (vom 12.1.2023, Az. 1 O3 170/21) und bejaht die Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Investor gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 S. 1 KWG, § 31 BGB. Der Geschäfts-führer ist für Anleger mithin ein weiterer Haftungsgegner. […]

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Wo ist das Geld, das ein Ex-Stadtrat von Anlegern sammelte?

Im jüngsten Köln-Tatort ruinierten Nachrangdarlehen ganze Familien, weil sie dieser scheinbar sicheren Geldanlage vertrauten. Ein ehemaliger CDU-Stadtrat aus Würselen musste sich wegen dieses Modells mehrfach vor Gericht verantworten. Es ging um mehr als eine halbe Million Euro.

Quelle: Aachener Zeitung, 24.01.2024
https://www.aachener-zeitung.de/lokales/region-aachen/wuerselen/wo-ist-das-geld-das-ein-ex-stadtrat-von-anlegern-sammelte/7222089.html

Haftung von Geschäftsführern gegenüber Nachrangdarlehensgläubigern infolge der Verwendung einer unwirksamer Nachrangabrede

Spätestens mit Urteil des Landgericht Dresden vom 21.09.2023, der eine Klage eines Nachrangdarlehensgläubigers gegen den Geschäftsführer der Darlehensnehmerin zugrunde lag, kann nicht mehr per se eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber den geschädigten Anlegern auf Schadensersatz, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 S. 1 KWG, § 31 BGB ausgeschlossen werden. Der Anleger hat somit einen weiteren Haftungsgegner. Geschäftsführern obliegt damit die Pflicht, wirksame Nachrangabreden zu vereinbaren, um das Vorliegen eines Einlagengeschäftes und damit auch eine Haftung zu vermeiden. […]

Kompletten Beitrag hier downloaden („Der Sanierungsberater 03/23“ - PDF, ca. 0,16 MB)