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Worum geht es?

Anleger, die in Fondbeteiligungen der Gesellschaft SHB Innovative Fondskonzepte investiert haben, müssen in den letzen Monaten einige schlechte Nachrichten verkraften.

In einer Vielzahl der von uns betreuten Fälle ist es so, daß den Anlegern durch freie Anlagevermittler oder im Rahmen eines Strukturvertriebs der AFD Beteiligungen vermittelt wurden. In der Regel sind diese Geschäfte in den Wohnungen der Anleger angebahnt und abgeschlossen worden.

Die Kapitalanlagen wurden als Altersvorsorgeprodukte verkauft. In einer Vielzahl von Fällen wurden die Anleger nicht darauf aufmerksam gemacht, daß sie unternehmerische Beteiligungen erworben haben, mit der Folge, daß sie in Höhe der Kommanditeinlagen haften und die Risiken einer Insolvenz der Gesellschaft zu tragen haben. Von weiteren gesellschaftrechtlichen Haftungen abgesehen.

Die Anlagevermittler boten diese Kapitalanlageprodukte in der Regel in Höhe von Beteiligungssummen zwischen 10.000,00 € und 50.000,00 € an.

Die Anleger haben Fondbeteiligungen erworben und sind in der Regel als Kommanditisten beteiligt. Sie haben daher eine Gesellschafterstellung. Die Fonds wurden vertrieben als:

  • SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 KG
  • SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruck und München Fonds KG
  • SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG
  • SHB Innovative Fonds Erlenhofpark München-Unterhachingen KG
  • SHB Innovative Fonds Karee Göttingen KG
  • SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Businesspark Stuttgart KG.

Was ist zu beachten?

In einer Vielzahl der von uns betreuten Anleger ist es so, daß die Anleger durch freie Anlagevermittler oder im Rahmen eines Strukturvertriebes (u.a. der DFD) in ihren Wohnungen aufgesucht wurden. Die Beteiligungen wurden in den Wohnungen angebahnt und die Beitrittserklärung dort unterzeichnet. In der Regel wurde den Anlegern diese Fondsbeteiligungen als Altersvorsorgeprodukt angepriesen. Die Anleger wurden nicht darauf aufmerksam gemacht, daß sie unternehmerische Beteiligungen erworben haben, mit der Folge, daß sie in Höhe ihrer Kommanditeinlage (Beteiligungshöhe) haften.

Es ist in einer Vielzahl der Fälle davon auszugehen, dass die Anleger nicht anleger- und anlagergerecht beraten wurden. Daraus folgt, daß sich die Anlagevermittler und Anlageberater schadensersatzpflichtig gemacht haben mit der Folge, daß der Anleger so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn er die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet hätte. Dieses bedeutet, die Rückzahlung der geleisteten Zahlungen auf die Einlage und Freistellung von der Weiterzahlung der noch offenen Einlage und der weiteren Pflichten, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben.

In Einzelfällen ist zu prüfen, ob ein Widerruf der Willenserklärung, die zum Abschluss des Vertrages geführt hat, in Betracht kommt. Dieses kann dann der Fall sein, wenn die Widerrufbelehrung nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht und folglich aufgrund dieser Mängel in der Widerrufbelehrung die Widerruffrist nicht abgelaufen ist.

Der Widerruf führt dazu - wenn er wirksam ist - dass der Anleger so zu stellen ist, wie er stehen würde, hätte er die streitgegenständliche Kapitalanlage nicht gezeichnet.

Was können Anleger tun?

Zunächst können Sie die Beteiligung kündigen. Ob eine Kündigungsmöglichkeit besteht, ist vorab zu prüfen, insbesondere in den Fällen, in denen die Beteiligung über eine bestimmt Laufzeit abgeschlossen wurde.

Weiterhin können die Anleger prüfen lassen, ob sie die Beitrittserklärung, die zum Erwerb der Beteiligung führt, widerrufen. Hier gibt es verschiedene rechtliche Ansatzpunkte, die jeweils im Einzelfall zu prüfen sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist oder mangels Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht weiterhin besteht.

Als weitere Möglichkeit können die Anleger prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche bestehen gegen den Anlagervermittler oder Anlageberater wegen nicht erfolgter anlage- und anlegergerechter Beratung. Ansatzpunkte dafür, daß eine anlegergerechte Beratung nicht stattgefunden hat, sind beispielsweise:

  • Die Anleger wurden nicht darauf hingewiesen, daß sie eine unternehmerische Beteiligung erwerben.
  • Die Anleger wurden nicht darauf hingewiesen, daß sie als Kommanditisten in Höhe der Kommanditeinlage haften und die Risiken einer Insolvenz der Gesellschaft tragen.
  • Die Anleger wurden nicht darauf hingewiesen, daß diese Produkte als Altersvorsorgeprodukte nicht geeignet sind.
  • Es wurde nicht darauf hingewiesen, daß die Ausschüttungen, die zugesichert wurden, ausbleiben können bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Fonds.

Es bestehen viele weitere Ansatzpunkte. Im Einzelfall lassen Sie Ihre Rechte prüfen.

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev