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Offene und geschlossene Fonds

Worum geht es

Geschlossene Fonds existieren an Immobilien, Containerschiffen, Flugzeugen, Solar- und Wind-kraftanlagen u.v.a.m. Viele Anleger haben geschlossene Fondsanteile in ihrem Depot und damit möglicherweise Sprengstoff am Hals. Das Engagement in geschlossenen Fonds birgt Risiken in sich. Geschlossene Fonds im hier verstandenen Sinn dienen als Vehikel zur Investition in diese vorab genannten hochpreisigen Wirtschaftsgüter.

In der Regel werden Fonds aufgelegt um Investoreninteressen zu bündeln und damit auch Kapital. Die mit der Investition als Nebenfolge verbundenen steuerlichen Effekte, wie bspw. Anfangsver-luste durch Abschreibungen, sollen Anleger locken Fondsanteile zu erwerben.

Es werden verschiedene Rechtsformen für ein Investment in Fonds gewählt: so bspw. die GmbH & Co. KG oder auch die GbR.

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft an der eine GmbH als Komplementärin be-teiligt ist. Unternehmensträger ist die Kommanditgesellschaft. Sie verfügt in der Regel über eine Flexibilität hinsichtlich der steuerrechtlichen Einkünftequalifikation.

Was ist zu beachten?

In der Regel wird bei der Vermittlung von Fondsanteilen den Anlegern nicht erklärt, daß mit dem Erwerb eine Unternehmerstellung verbunden ist. Dieses bedeutet, daß der Mandant der Fondsantei-le erwirbt, Unternehmer ist. Der Anleger, der als Kommanditist der GmbH & Co. KG beigetreten ist, ist in seiner Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern auf die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage begrenzt. Die Anleger beteiligen sich entweder indirekt oder direkt an der Fondsgesellschaft.

Durch die Einschaltung eines Treuhandkommanditisten (indirekte Beteiligung) haben die Fondsinitiatoren ein zusätzliches Instrument zur Steuerung der Anleger, denn bei den Treuhandkommandi-tisten laufen in der Regel alle Fäden zusammen. Aufgrund der Zwischenschaltung des Treuhandkommanditisten können gesellschafts- und steuerrechtliche Probleme entstehen.

Der Nachteil einer indirekten Beteiligung, d.h. einer Beteiligung über einen Treuhandkommanditisten, liegt darin, daß der Anleger als Treugeber unter Umständen aus dem Innenverhältnis mit anderen Treugebern haftet. Bei einer direkten Beteiligung als Kommanditist ist eine weitergehende Haftung durch Einzahlung der Einlage und Eintragung ins Handelsregister in der Regel ausgeschlossen.

Problematisch ist ein Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten durch Einlagenrückgewähr. Immer dann, wenn dem Vermögen der Gesellschaft in irgendeiner Form Vermögenswerte ohne Gegenleistung entzogen werden, besteht die Gefahr, daß der Kommanditist seine Hafteinlage er-neut erbringen muss. Dies ist dann der Fall, wenn Ausschüttungen durch die Gesellschaft an die Anleger/Gesellschafter erfolgt sind, obwohl die Gesellschaft handelsbilanzielle Verluste aufweist. Diese handelsbilanziellen Verluste werden dadurch generiert, daß hohe AfA-Werte zu verzeichnen sind. Wenn dann Ausschüttungen erfolgen, handelt es sich hierbei nicht um Gewinnausschüttun-gen, die teilweise fehlerhaft prospektiert sind, sondern um Liquiditätsüberschüsse. Diese stellen eine Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen dar und führen zum Wiederaufleben der Haftung.

Der BGH hat jüngst über die Rückforderungen gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds entschieden. Danach hat der BGH die Frage der gewinnunabhängigen Ausschüttungen eingegrenzt. Der II. Zivilsenat des BGH hat entschieden, daß zwischen dem Innen- und Außenverhältnis bei Rückzahlung einer Kommanditeinlage zu unterscheiden ist. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage gegenüber Gläubigern als nicht geleistet gilt, betrifft dieses nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft, sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren. Dieses bedeutet, daß der Gesellschafts-vertrag eine entsprechende vertragliche Regelung enthalten muss, daß sich die Gesellschafter untereinander verpflichten, die Einlagen zurückzugewähren. Nur dann wenn der Gesellschaftsvertrag diese vertragliche Abrede enthält, kann die Gesellschaft von den Gesellschaftern die geleisteten Ausschüttungen zurückverlangen.

Es wird darauf hingewiesen, daß in dem Fall der Entscheidung des BGH, Az.: II ZR 73/11 der BGH einen Fall zu entscheiden hatte, wo die Gesellschaft (Schiffsfonds) von ihren Gesellschaftern geleistete Ausschüttungen zurückverlangt. Dieses ist zu unterscheiden von der Außenhaftung des Kommanditisten. Es besteht also ein Unterscheid zwischen Rückforderung der Gesellschaft und Rückforderungen des Insolvenzverwalters.