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Worum geht es?

Wir vertreten Interessen von Anlegern, die ihr Geld in geschlossenen Unternehmensbeteiligungen des SachsenFonds investiert haben. Die SachsenFonds wurden als Immobilienfonds aufgelegt, beispielsweise Österreich – Fonds I - IV, Australien – Fonds I - III, Deutschland – Fonds I. Teilweise haben die Fonds ihre Ausschüttungen gestoppt und es ist unklar, ob Anleger am Ende der Vertragslaufzeit ihr investiertes Geld zurückerhalten.

Was ist zu beachten?

Anlegern, die sich falsch beraten fühlen und das Risiko eines Verlustes nicht in Kauf nehmen wollen, wird anwaltliche Hilfe empfohlen. Bisher von uns betreute Mandanten schildern, daß sie die Fonds auf Empfehlung ihrer Berater erworben haben und in der Regel nie auf das Risiko eines Verlustes hingewiesen wurden. Risiken wurden verharmlost. Häufig wurden die Anleger auch nicht darüber aufgeklärt, daß sie mit dem Erwerb der Beteiligung eine Gesellschafterstellung erhalten.

Was können Sie tun?

Grundsätzlich können Sie Ihre Fondsbeteiligung kündigen, sind dann aber auf das ermittelte Abfindungsguthaben verwiesen. Dieses kann durchaus negativ sein. Dieses bedeutet, Sie beenden zwar die Kommanditbeteiligung, müssen aber Nachzahlungen an den Fonds leisten, da Ihr Kapitalkonto negativ ist.

Sie können jedoch prüfen lassen, ob möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Anlageberater geltend gemacht werden können, da der BGH entschieden hat, daß Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds als Geldanlagen des grauen Kapitalmarktes gelten. Diese Kommanditbeteiligungen sind kaum reglementiert, anders als Investmentfonds, die dem Investmentgesetz unterliegen.

Grundsätzlich gelten die Grundsätze der anlage- und anlegergerechten Beratung, auch für die Vermittlung dieser Fondsbeteiligungen. Wenn Sie nicht auf ein Totalverlustrisiko hingewiesen wurden oder Ihnen Rückvergütungen verheimlicht wurden, können Sie unter Umständen einen Schadensersatzanspruch gegen Ihre Bank bzw. den Anlageberater geltend machen und die Rückabwicklung Ihres Fondserwerbes verlangen. Hier ist der Einzelfall gesondert zu betrachten. Wir prüfen gern auch Ihre Chancen.

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev