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Worum geht es?

Unsere Kanzlei hat einige Anleger vertreten, denen von Banken Beteiligungen an dem US-Lebensversicherungsfonds Bayernfonds BestLife 1 empfohlen wurden. Die Kapitalanlage wurde in US-Dollar gezeichnet. Wir konnten für unsere Mandanten Vergleichsregelungen erzielen, die zwischen 60 % und 80 % der geleisteten Einzahlungen zzgl. Agio liegen.

Nicht anlage- und anlegergerechte Beratung der Anleger

Die Anleger sind falsch beraten worden. Dieses ist auch Grundlage für die abgeschlossenen Vergleiche. Die Anteile an dem Bayernfonds BestLife 1 wurden als Produkt für die Altersvorsorge empfohlen. Die Anleger wurden nicht darauf hingewiesen, daß sie als Kommanditisten unternehmerische Beteiligungen erwerben, die ein hohes Risikopotenzial haben. Diese Anlagen sind nicht für eine sichere Altersvorsorge geeignet. Weiterhin wurden die Anleger nicht auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit, das Währungsrisiko und weitere Risiken, die eine Kommanditbeteiligung in sich birgt, aufgeklärt.

Anleger wurden nicht aufgeklärt über Vertriebsprovisionen

Die Anleger wurden gleichfalls nicht darüber aufgeklärt, daß die beratenden Kreditinstitute und Sparkassen Provisionen für den Vertrieb der Fondsanteile erhalten haben. Es bestand jedoch eine Pflicht, die Anleger ungefragt über die Höhe der erhaltenen Provisionen aufzuklären.

Was ist zu beachten?

Im Falle einer nicht erfolgten anlage- und anlegergerechten Beratung, sind die Kreditinstitute zum Schadensersatz verpflichtet. Den Kreditinstituten wird die Beteiligung Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Agio angeboten. Diesem konnte teilweise entsprochen werden. Es wurden jedoch auch Vergleiche der gestalt abgeschlossen, daß der Anleger Gesellschafter bleibt, jedoch von den Haftungen als Gesellschafter gegenüber den weiteren Gesellschaftern und der Gesellschaft freigestellt wird und eine Vergleichssumme erhält, die dem o.g. Prozentsatz der Einzahlung entspricht.

Verjährung ist eine Frage des Einzelfalles!

Jede Pflichtverletzung unterliegt einer selbstständigen Prüfung der Verjährung. Darüber hinaus können mehrere hintereinander geschaltete Beratungsverträge (auch Fortlaufend) abgeschlossen werden. Aus diesen Beratungsverträgen können bei Pflichtverletzung Schadensersatzansprüche begründet sein.

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev