Worum geht es?
Viele Anleger haben Kommanditbeteiligungen an Filmfonds erworben, auch und insbesondere im Vertrauen darauf, daß ihnen hohe steuerliche Anfangsverluste zugewiesen werden, die wiederum die Einkommensteuerlast zum Zeitpunkt der Anschaffung der Kommanditbeteiligung gedrückt haben. Häufig haben die Anleger nicht 100 % Prozent der Hafteinlage eingezahlt, sondern das Fondskonstrukt war so gestaltet, daß beispielsweise nur 60 % der Hafteinlage bar gezahlt wurden.
Ist beispielsweise der Anleger als Kommanditist mit einer Hafteinlage i.H.v. 100.000,00 € im Handelsregister eingetragen, so hat er nach dem Fondskonstrukt nur 60.000,00 € zuzüglich Agio zahlen müssen (beispielsweise im Falle von ApolloProScreen GmbH & Co. Filmproduktion KG).
Nunmehr haben einige dieser Fonds Probleme mit der vorhandenen Liquidität, weil das Finanzamt rückwirkend Leistungen für die Vorsteuer geltend gemacht wurde, aberkennt, mit der Folge, daß die Gesellschaft mit einer hohen Umsatzsteuernachzahlung belastet wird, die mit 6 % p.a. zum Zeitpunkt der Entstehung zu versteuern ist. Beispielsweise wird rückwirkend ein Umsatzsteuerbescheid der Gesellschaft für das Jahr 2003 geändert und eine Nachzahlung festgesetzt, diese Nachzahlung ist dann beispielsweise ab dem 01.01.2004 mit 6 % p.a. zu verzinsen. Folglich entsteht eine hohe Umsatzsteuerzahllast für die Gesellschaft, auch durch die Verzinsung.
Einige der Gesellschaften gehen nunmehr auf die Anleger/Kommanditisten zu und verlangen die Einzahlung der bisher nicht geleisteten Hafteinlage, im o.g. Fall i.H.v. 40 %. Hier ist der Gesellschaftsvertrag zu prüfen und ob ein Anspruch der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter gegen die Gesellschafter besteht auf Zahlung der bisher nicht geleisteten Hafteinlage. Häufig wurde im Gesellschaftsvertrag vereinbart, daß die Gesellschafter/Kommanditisten/Anleger gegenüber Dritten Gläubigern in Höhe der Hafteinlage, die im Handelsregister eingetragen ist haften, jedoch die Gesellschaft gegen den Kommanditisten keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz hat und folglich keine Nachschusspflicht besteht.
Was ist zu beachten?
Wurden die Gesellschafter/Anleger möglicherweise nicht anlage- und anlegergerecht beraten?Dieser Frage lohnt sich immer zu prüfen, insbesondere wenn die Fondsbeteiligung über eine Bank empfohlen wurde. Sofern die Frage bejaht werden kann, kann dieses dazu führen, daß der Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung der Beteiligung hat. D.h., der Anleger erhält den Kaufpreis zuzüglich Agio zurück, Zug um Zug gegen Rückübertragung seiner Beteiligung. Da jedoch jeder Fall ein Einzelfall ist, ist genau zu prüfen, durch wen die Beratung erfolgt ist und ob sie in dem vorliegenden Fall anlage- und anlegergerecht erfolgt ist.
Welche steuerrechtlichen Probleme kommen auf die Anleger zu?In den Prospekten wurde damit geworben, daß die Anleger eine garantierte Rückzahlung der Einlage und eine ansehnliche Rendite zu verzeichnen haben und daß die Herstellungskosten für die Filme sofort abziehbare Betriebsausgaben sind. Dieses führte dazu, daß den Anlegern bei Erwerb der Kommanditbeteiligung hohe Verluste zugewiesen wurden, die sie im Rah-men der Einkommensteuererklärung steuermindernd ansetzen konnten.
Wenn im Rahmen von Betriebsprüfungen bei den Fondsgesellschaften sich herausstellt, daß etwaige Vorauszahlungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung eines Wirtschaftsgutes anfallen nicht zu den Herstellungskosten, gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, zu rechnen sind, sondern als Anzahlungen zu aktivieren, führt dieses dazu, daß sofort abziehbare Betriebsaus-gaben zum Zeitpunkt der Verlustzuweisung nicht vorlagen, mit der Folge, daß die Verluste nicht hätten zugewiesen werden dürfen. Sollte daher das Betriebsstättenfinanzamt (das Finanzamt welches für die Fondsgesellschaft zuständig ist) zugewiesene Verluste rückwirkend aberkennen, führt diese zwangsläufig dazu, daß die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter/Anleger gleichfalls angepasst werden.
Darüber hinaus besteht die Gefahr, daß die Finanzämter die Gesellschaft mit Umsatzsteuernachzahlungen belegen, da teilweise die Vorsteuererstattungsansprüche, die der Fondsgesellschaft gewährt wurden, tatsächlich nicht gegeben war. Die rückwirkende Aberkennung des Vorsteuerabzugs resultiert daraus, daß die Fondsgesellschaft mit den Dienstleistern (Produktionsgesellschaften) Verträge geschlossen hat und auf dieser Grundlage Rechnungen erstellt wurden, die möglicherweise Scheingeschäfte darstellen können. Wenn ein Scheingeschäft vorliegt, muss die Vorsteuer durch die Gesellschaft zurückgezahlt werden mit der Folge, daß nunmehr die Liquidität der Gesellschaft stark belastet wird.