Steuerfreiheit bei Goldinvestments - BFH setzt Rechtsprechung zur Steuerfreiheit fort
Worum geht es?
Der BFH hat mit Urteil vom 06.02.2018 eine Entscheidung zur Einlösung einer Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung getroffen.
Danach ist die Einlösung der Inhaberschuldverschreibung durch Übertragung auf ein Sperrkonto und Auslieferung von Gold in Erfüllung des Sachleistungsanspruches, keine entgeltliche Veräußerung, mit der Folge, dass diese nicht der Besteuerung unterliegt.
Danach handelte es sich bei der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen und mit der Laufzeit einer unbefristeten Inhaberschuldverschreibung.
Diese gewährte dem Inhaber das Recht auf Auslieferung von Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von 10 Tagen gegenüber der Hausbank geltend gemacht werden konnte. Daneben besteht die Möglichkeit die Wertpapiere an der Börse zu veräußern. Die Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war in diesem Konstrukt durch Gold gedeckt. Dabei überschritt der tatsächlich physisch eingelagerte Goldbestand stets die vorgegebene Mindestgrenze von 95 %.
Der verbleibende Teil wurde durch kurzfristige Lieferansprüche auf Gold gesichert. Eine Kapitalrückzahlung war ausgeschlossen. Der BGH entschied, dass die, durch die dortigen Kläger innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen erfolgte Einlösung und Auslieferung des physischen Gold keine Veräußerungen sind und der Buchdifferenzgewinn daher nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Der BFH begründete dieses damit, dass eine Inhaberschuldverschreibung keines der Tatbestandsmerkmale des § 20 Abs. 2 EStG erfüllt. Es handele sich nicht um Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG, da diese auf die Lieferung einer Sache gerichtet waren.
Diese Rechtsprechung zur Steuerfreiheit hat der BFH nunmehr mit Urteil vom 15.10.2020 fortgesetzt. Hintergrund dieser Entscheidung waren Veräußerungen von "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen.
Der Kläger veräußerte diese Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Der BGH entschied, dass es sich bei der Anlage, um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit, handele. Jede einzelne Schuldverschreibung verbriefe einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde als identifizierbare Goldbarren jeweils hinterlegt.
Die Inhaberschuldverschreibung gewährten das Recht, nach einer möglichen Kündigung, die Auslieferungen des Goldes zu verlangen. Alternativ bestand die Möglichkeit, das Gold veräußern zu lassen und sich den Veräußerungserlös auszahlen zu lassen.
Das Finanzamt besteuerte zunächst den erzielten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der BFH entschied, dass es sich nicht um steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG handele, da die Schuldverschreibung nicht als sonstige Kapitalforderung zu qualifizieren sei. Unter den Begriff der Kapitalforderungen, so der BFH, fallen keine Ansprüche auf Sachleistungen. Die Gold Bullion Securities sind keine sonstigen Kapitalforderungen, da sie keinen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung in Form des hinterlegten Goldes verkörpern.