Sie haben eine Frage?
Wir rufen Sie zurück!

Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherung

Worum geht es?

Häufig schließen Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag ab der endfällig ist. Dieses bedeutet, die Darlehensnehmer zahlen für diesen Darlehensvertrag an die Bank nur Zinsen. Daneben bedienen sie eine Kapitallebensversicherung und zahlen dort Beträge ein, die dann nach Endfälligkeit dazu dienen das Dar-lehen zu tilgen.

Häufig vermitteln Banken diese Variante der Finanzierung und verkaufen nicht nur das Darlehen, sondern parallel einen Le-bensversicherungsvertrag. In diesem Zusammenhang tritt teil-weise die Frage auf, ob die Bank verpflichtet ist, dem Darlehensnehmer Alternativen anzubieten in Form von Annuitätendarlehen, d.h. hier zahlt der Darlehensnehmer Zins und Tilgung monatlich ein.

Vorliegend hatte der BGH zu entscheiden, ob die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrages bei Abschluss des Darlehensvertrages ein verbundenes Geschäft ist; dieses bedeutet, der Darlehensvertrag und der Lebensversicherungsvertrag bilden eine wirtschaftliche Einheit mit der Folge, daß der eine Vertrag nicht ohne den anderen Vertrag geschlossen werden kann. Für die Frage des Widerrufs würde dieses bedeuten, daß bei Widerruf der Willenserklärung, die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtet war, zugleich der Lebensversicherungsvertrag zu Fall gebracht wird.

Was ist zu beachten?

Der BGH hat entschieden, daß ein endfälliger Darlehensvertrag, auf den der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinsen zahlt und ein im Zusammenhang damit abgeschlossener Vertrag über eine Kapitallebensversicherung, mit der das Darlehen bei Fälligkeit getilgt werden soll, keine verbundenen Verträge sind.

Der BGH hat festgestellt, daß das Vorliegen eines verbundenen Vertrages voraussetzt, daß das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und, daß beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Die Versicherungsprämie wird jedoch in dem vorliegenden Fall nicht aus dem Darlehen finanziert, sondern aus anderen, weiteren Mitteln angespart. Daher ist diese Fallkonstellation genau umgekehrt, als bei einem verbundenen Rechtsgeschäft. Der Darlehensnehmer setzt zusätzliche Mittel, und nicht die aus dem Darlehensvertrag, ein um den Kapitallebensversicherungsvertrag zu bedienen. Der Lebensversicherungsvertrag dient der Tilgung des Verbraucherdarlehens. Diese Konstellation wird nicht, auch nicht analog, von den Regelungen für ein verbundenes Geschäft erfasst, mit der Folge, daß ein Widerruf des Darlehensvertrages, nicht automatisch zu einer Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages führt.

Sie haben eine Frage?

Rufen Sie uns an:

0800 0060151

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev