Anlage im grauen Kapitalmarkt, was ist zu tun?
Worum geht es?
Die vorliegende Kapitalanlage ist eine Kapitalanlage aus dem grauen Kapitalmarkt. Sie wurde auch durch die Commerzbank und die Deutsche Bank AG vertrieben.
In den Jahren 2011 und 2012 vertrieben die Banken an Anleger Kommanditanteile an der Bayernfonds Immobilienverwaltung GmbH & Co. Hamburger Meile KG (Bayernfonds Deutschland 23).
Es wurde die Beteiligung in Form einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung angeboten. Die Beitrittsvereinbarung enthielt ein Angebot zum Anteilserwerb, mit dem die Anleger bestätigen sollten, dass sie den Verkaufsprospekt nicht nur erhalten, sondern auch gelesen haben.
Mit der Beitrittsvereinbarung beauftragten sie die damalige Treuhandkommanditistin (FCT) einen Kapitalanteil in Höhe des Beteiligungsbetrages treuhänderisch zu erwerben und treuhänderisch nach den Bestimmungen des Treuhand - und Gesellschaftsvertrages zu halten. Darüber hinaus sollten die Anleger auf dieser Beitrittsvereinbarung bestätigen, Kenntnis davon zu haben, dass die vermittelnden Banken für das vermittelte Eigenkapital eine Vergütung i.H.v. 9 % des Beteiligungsbetrages als einmalige umsatzabhängige Vertriebsvergütung erhalten. Der Beteiligungsbetrag war zzgl. 5 % Agio geschuldet. Die Anleger zahlten in die Kommanditbeteiligung ein.
Darüber hinaus enthielt die Beteiligungsvereinbarung eine Widerrufsbelehrung, an deren Ende die Anleger bestätigen sollten, ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten zu haben. Die Widerrufsbelehrung war nicht hervorgehoben, sondern wurde mit separater Unterschrift in gleicher Schriftgröße wie die anderen Vertragsunterlagen von dem Anleger abverlangt.
Wo liegen die Probleme dieser Beteiligung?
Die abgeforderten Erklärungen könnten nach der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Kenntnisnahme des Prospektes und der Risiken unwirksam sein, gemäß § 309 BGB, da die Beweislast zu Lasten des Verbrauchers und Kleinanlegers umgekehrt wird, zu Gunsten der Gesellschaft und zu Lasten des Anlegers.
Im Weiteren gehen wir davon aus, dass die Beteiligung widerruflich ist und prüfen derzeit die Modalitäten der Beratungsverträge, die zum Abschluss der Kommanditbeteiligung geführt haben. Eine Vielzahl der Ansprüche aus den Beratungsverträgen ist noch nicht verjährt; Voraussetzung ist jedoch der Nachweis, dass in dem jeweiligen Fall nicht anlage- und anlegergerecht beraten wurde.
Die Anlage ist auch widerruflich, da in der Widerrufsbelehrung nicht eindeutig die Rechtsfolgen des Widerrufs abgebildet wurden. Insbesondere wurde der Anleger nicht darauf hingewiesen, dass er bei Widerruf nicht die geleisteten Einzahlungen zurückerhält, sondern auf das Auseinandersetzungsguthaben verwiesen wird. Jeder Fall ist ein Einzelfall.