Worum geht es?
Es geht um ein Produkt aus dem grauen Kapitalmarkt. Die Beteiligungsfonds sind in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betrieben worden. Die Anleger hatten die Stellung eines Kommanditisten. Die Kommanditbeteiligungen wurden über die zwischenzeitlich insolvente Futura Finanz GmbH vertrieben. Die Fonds sollten sich an Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und weiteren Finanzinstrumenten beteiligen. Es wurde eine Rendite von 15-20 % versprochen. Die Fonds wurden als Altersvorsorgeprodukte empfohlen.
Die Anleger konnten entweder die Einlage/Kommanditbeteiligung als Einmalbetrag erbringen oder in monatlichen Raten. Die Produkte wurden als Altersversorgung beworben und auch empfohlen.
In der Vielzahl der Fälle wurde durch die Anlagevermittler den Anlegern nicht die gesellschaftsrechtlichen Folgen einer Kommanditbeteiligung erklärt. Gleichfalls wurden die Anleger nicht darüber aufgeklärt, daß sie mit ihrem gesamten Vermögen für die Zeichnungssumme haften.
Zwischenzeitlich ist das Insolvenzverfahren über die CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG sowie die CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG eröffnet worden.
Was ist zu beachten?
Die Anleger sind angehalten ihre Forderungen als Insolvenzforderungen bis zum 01.10.2015 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Es wird davon ausgegangen, daß die Forderungen den ersten Rang des § 38 InsO beanspruchen.
Unabhängig von der Frage des Rangs ist die Frage der Quote zu beurteilen, die bei Insolvenzen im grauen Kapitalmarkt in der Regel nur sehr geringe Insolvenzquoten erzielen lässt. Wir gehen davon aus, daß die Insolvenz den Totalverlust der Kommanditeinlage bedeutet. Wir haben für unsere Mandanten die Forderungen in den Insolvenzverfahren angemeldet. Weiterhin empfehlen wir von dem Insolvenzverwalter die aktuellen Kapitalkonten abzufordern.
Den Anlegern, die sich an den Fonds beteiligt haben - in Form von Ratenzahlungen (Einlage ist nicht vollständig erbracht) - ist zu empfehlen, nach Vorlage der aktuellen Kapitalkonten, die Kündigung oder auch den Widerruf der Willenserklärung, die zum Abschluss der Beteiligung führte, prüfen zu lassen.
Grundsätzlich ist die Kündigung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auch auf die Kapitalkonten zu prüfen. Die Kündigung oder der Widerruf können, müssen aber nicht sinnvoll sein. Sofern die Kommanditbeteiligung gekündigt wird bzw. der Widerruf erklärt wird, sind die Anleger auf das so genannte Abfindungsguthaben angewiesen. Wie das Abfindungsguthaben ermittelt wird, ergibt sich aus den Regelungen des Gesellschaftsvertrages. Nach eröffneten Insolvenzverfahren ist es so, daß die Kündigung bzw. der Widerruf nicht dazu führen, daß die Anleger anderen Gläubigern/Anlegern bevorzugt werden. Sie haben vielmehr, genau wie die anderen Anleger, einen Anspruch ihre Forderungen als Insolvenzforderung, gemäß § 38 InsO anzumelden.
Können Anleger Dritte in Anspruch nehmen?
Diese Frage setzt voraus, daß zunächst Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Anlagevermittler wegen nicht erfolgter anlage- und anlegergerechter Beratung nicht verjährt sind.
Wenn der Anlagevermittler die Kommanditbeteiligung an den CSA Fonds als Altersvorsorgeprodukt empfohlen hat, macht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Sinn. Im Auge zu behalten ist jedoch die Durchsetzung dieser Ansprüche. Diese wird nur dann erfolgreich sein, wenn die potentiellen Anspruchsgegner/Anlagevermittler bzw. Anlageberater nicht selbst insolvent sind bzw. über entsprechendes Vermögen verfügen.