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Worum geht es?

Problematisch für Bankkunden ist immer wieder das Recht der Banken, die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist zu kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdienstrahmenvertrages und eines Depots gilt eine Kündigungsfrist von  mindestens zwei Monaten gem. Punkt 19. AGB-Banken. Kunden, die ein Konto haben und beispielsweise selbstständig tätig sind, haben bei Ausübung des Kündigungsrechtes der Bank häufig ein Problem, eine neue kontoführende Bank zu finden. Nach den AGB-Banken kann die Bank von dem Kündigungsrecht auch dann Gebrauch machen, wenn sich das Konto des Kunden nicht im Minus befindet bzw. ein Kontokorrent überzogen ist.

Was ist zu beachten?

Problematisch sind insbesondere die Fälle, in denen die Kunden selbstständig tätig sind und im Rahmen der Ausübung ihres Gewerbes folglich auf das Vorhandensein eines Kontos angewiesen sind. Die Bank macht häufig von dem ihr zustehenden Kündigungsrecht dann Gebrauch, wenn sie erfährt, daß das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet ist oder die Wohlverhaltensphase läuft.

Die Kunden müssen sich gegen eine ausgesprochene Kündigung zwingend zur Wehr setzen und dieser widersprechen mit Hinweis auf die berechtigten Belange. „Berechtigte Belange" liegen immer dann vor, wenn sich das Konto des Kunden beispielsweise nicht im Minus befindet und der Kunde aufgrund der Kündigung der kontoführenden Bank keine neue Kontoverbindung zeitnah erhält. Der Bankenverband versucht gemeinsam mit der Bundesregierung das Problem der ungewollten Kontolosigkeit zu beheben. Ziel einer Empfehlung ist es, allen Verbrauchern - unabhängig von ihrem sozialen oder finanziellen Hintergrund - den Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen. Ziel der EU-Kommission und auch der Bundesregierung ist es, jedem Bürger den Zugang zu einem Girokonto zu ermöglichen, da aufgrund des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, ohne Konto nichts mehr funktioniert. Folglich soll das Recht auf ein Girokonto für jedermann das Problem der ungewollten Kontolosigkeit beseitigen.

Bei Ausspruch einer Kündigung durch die kontoführende Bank sollte und muß daher immer geprüft werden, ob die berechtigten Belange des Kunden der Kündigung entgegenstehen.

 

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev