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Worum geht es?

Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 09.12.2011 - Az.:  2/21 O 44/11 - ein aktuelles Urteil zu der Frage gefällt, wann ein Beratungsmangel vorliegt. Danach hat das Gericht einen Mangel immer dann als vorliegend angesehen, wenn die Bank dem Kunden eine Anlage empfiehlt und diese Anlage mehr als 10 % des gesamten Anlagevermögens ausmacht. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Bank dem Anleger einen Aktienfonds über 100.000,00 € verkauft und im Verlauf des Jahres 2007 dem Anleger empfohlen, davon 23.000,00 € zu verkaufen und dafür ein Zertifikat zu erwerben. Es kam, wie es kommen musste: das Zertifikat hatte im Jahr 2011 einen Wert von Null.

Was ist zu beachten?

Das Gericht entschied, dass ein Klumpenrisiko bestand, weil der Anteil des Papiers am Portfolio des Anlegers bei mehr als 20 % lag. Dabei lehnte sich das Gericht an die Regelungen des Investmentgesetzes an, welches vorschreibt, dass ein einzelnes Wertpapier nicht mehr als 10 % des Fondsvermögens ausmachen darf. Überschreitet die Bank diesen Prozentsatz, liegt eine mangelhafte Beratung vor.

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev