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Worum geht es?

Der Anleger hat immer dann einen Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank, wenn er nicht anlage- und anlegergerecht beraten wurde. Dieses ist ein weites Feld. Die Kriterien, wann eine Beratung nicht anlage- und anlegergerechte erfolgt ist, regelt einerseits das Gesetz (bspw. WpDVerOV) und andererseits die Rechtsprechung.

So hat der BGH im April dieses Jahres entschieden, daß der Anleger bei Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds immer darauf hingewiesen werden muß, daß ein Aussetzungsrisiko besteht. Diese bedeutet, die Bank muß den Anleger darüber beraten, daß die jederzeitige Verfügbarkeit, bspw. durch Verkauf oder Abtretung der Anteile, dadurch eingeschränkt sein kann, daß der Immobilienfonds beschließt, den Verkauf der Anteile auszusetzen.

Was ist zu beachten?

In einer Vielzahl der von uns beratenden Fälle, ist dieses durch die vormalige Dresdner Bank, nunmehr Commerzbank, nicht erfolgt. Vielmehr haben die Mitarbeiter der Bank das Risiko einzig und allein damit definiert, daß die Verluste nur dadurch entstehen können, daß die Immobilen durch einen Krieg oder ähnliches zerstört werden. Jedenfalls wurde auf Risiken, die sich mit der Schließung des offenen Immobilienfonds realisieren, nicht hingewiesen, sondern diese verharmlost.

Im Rahmen eines Berufungsverfahrens hat das OLG Frankfurt am Main unseren Mandanten den Abschluss einer vergleichsweisen Regelung vorgeschlagen. Der Anleger erhält seinen ursprünglichen Kaufpreis, abzüglich erhaltener Ausschüttungen, zurück. Dieser Betrag wird verzinst, mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Bank hinsichtlich der forderten Rückabwicklung der Beteiligung in Verzug gesetzt hat.

 

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev