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Worum geht es?

Die niedrigen Zinsen bringen Bausparkassen in Not. Viele Altverträge mit hohen Zinsen werden gekündigt. Die Kündigung erfolgt häufig, obwohl die Bausparsumme noch nicht zu 100 % erreicht ist.

Was ist zu beachten?

Eine Kündigung der Bausparkasse dürfte nur dann wirksam sein, wenn die Bausparsumme zu 100 % angespart ist. Dann ist der Zweck des Bausparvertrages nicht mehr erfüllbar. Der Zweck des Bausparvertrages ist die Vergabe eines Bauspardarlehen. Der Darlehensanspruch ergibt sich, nach Zuteilungsreife, aus der Differenz zwischen angesparter Bausparsumme und vertraglich vereinbarter Bausparsumme.

Häufig kündigen die Bausparkassen, nach Erreichen der Zuteilungsreife, den Bausparvertrag. Wir sind der Ansicht, daß die Kündigung bis zum Erreichen der Bausparsumme von 100 %, unwirksam ist und ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nicht gegeben ist.

Auf jeden Fall sollten Verbraucher, die aus dem Bausparvertrag noch einen Darlehensanspruch ableiten können, die Kündigung als unwirksam zurückweisen und einen Anwalt aufsuchen. Wir haben in einzelnen Fällen, bei unseren Mandanten, bereits Feststellungsklage erhoben. Die Feststellungsklage wurde erhoben mit dem Antrag feststellen zu lassen, daß der Bausparvertrag unwirksam ist und ein Kündigungsrecht nicht besteht. Unseres Erachtens lässt sich das Kündigungsrecht der Bausparkasse weder aus den Allgemeinen Bedingungen für Bausparkassen ableiten, noch aus dem BGB.

Entscheidungen liegen bisher in den Fällen, die unsere Kanzlei betreut, nicht vor.

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev