Sie haben eine Frage?
Wir rufen Sie zurück!

Worum geht es?

Wieder ist ein Ausfall am grauen Kapitalmarkt zu verzeichnen. Die Gesellschaft, um die es geht, hat Holzpellets hergestellt als Heizmittel. Daneben wurde Geld von Anlegern eingesammelt, die Genussrechte an der German Pellets GmbH erworben haben. Die Genussrechte wurden als Kapitalanlageprodukte vertrieben, und die Anleger mit hohen Zinssätzen gelockt. Problematisch ist, dass in jedem Insolvenzverfahren Genussrechte nachrangig sind, dieses bedeutet, hinter den anderen Gläubigern zu bedienen sind. Etwas anders gilt dann, wenn beispielsweise die Nachrangklausel unwirksam ist und dadurch die Anleger in den ersten Rang im Insolvenzverfahren gelangen können. Für die Anleger steht daher derzeit die Sicherung des eingesetzten Kapitals in Vordergrund und die Vertretung zunächst im vorläufigen Gläubigerausschuss und im Anschluss nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem Gläubigerausschuss.

Was ist zu tun?

Da die Ansprüche den Genussrechteverträgen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (derzeit ist erst das vorläufige Insolvenzverfahren anhängig) nicht fällig werden, anders als bspw. Orderschuldverschreibungen, wird die Kündigung der Genussrechtsverträge empfohlen. Im Weiteren wird empfohlen, zu prüfen, ob die Nachrangabrede in den Genussrechteverträgen tatsächlich wirksam erfolgt sind, einschließlich der Prüfung, welchen Rang die im Insolvenzverfahren (nach Eröffnung) dann anzumeldenden Forderungen haben sollen. Weiterhin können Anleger, Ansprüche gegen Anlageberater oder Anlagevermittler prüfen lassen, wegen nicht erfolgter anlage- und anlegergerechte Beratung. Sollte ein Anspruch bestehen, haben die Anleger Anspruch, so gestellt zu werden, als hätten sie die fehlerhafte Kapitalanlage nicht gezeichnet. Die Beweislast hierfür liegt jedoch beim Anleger. Jeder Fall ist ein Einzelfall.

Sie haben eine Frage?

Rufen Sie uns an:

0800 0060151

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev