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Worum geht es?

Derzeit können Anleger nur abwarten. Die Gesellschaft hat einen Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren ist aber noch nicht eröffnet. Bis das Gericht die Eröffnung des Insolvenzver-fahrens durch Beschluß beschließt, können bis zu drei Monate vergehen. Erst mit Insolvenzer-öffnung können Anleger ihre Ansprüche anmelden.

Greift die Einlagensicherung?

Es ist festzustellen, daß Prokon keine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften hatte, ge-mäß dem Kreditwesengesetz. Das Einlagengeschäft bedarf gemäß §§ 1, 32 KWG der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung. Einlagengeschäfte sind die Annahme fremder Gel-der als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern ein Rück-zahlungsanspruch nicht verbrieft wird. Wer über diese Erlaubnis nicht verfügt, darf keine rückzahlbaren Gelder von Anlegern entgegennehmen.

Was hat Prokon gemacht?

In den Genussrechtsrechtsbedingungen findet sich ein Rangvorbehalt, der aus unbedingt rück-zahlbaren Geldern rückzahlbare Gelder „macht“. Es muss geklärt werden, ob dieses eine Um-gehung der Erlaubnispflicht darstellt. Die Anleger haben nämlich einen uneingeschränkten Rückzahlungsanspruch. Dieses ist ein Einlagengeschäft und erlaubnispflichtig.

Was ist im Insolvenzverfahren zu tun?

Die Anleger können erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens - derzeit ist das vorläufige In-solvenzverfahren angeordnet - ihre Ansprüche anmelden. Dieses erfolgt durch eine Forde-rungsanmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter, die zwingend zweifach auszufertigen ist und den Nachweis der Forderung enthalten muss. Es ist damit zu rechnen, daß der Insolvenz-verwalter die Besitzer von Genussrechten „hinten an stellt“. Diese Gläubiger werden nach allen anderen Gläubigern bedient, wenn der Insolvenzverwalter die Genussrechte als Eigenkapital klassifiziert. Dieses hat weiterhin zur Folge, daß die Anleger unter Umständen auch an dem Verlust der Gesellschaft beteiligt werden.

Wie sollten sich Anleger verhalten?

Sollten sie zwingend einen Rechtsanwalt aufzusuchen?Zunächst sollte der Anleger prüfen, ob und welche weiteren Kosten er tragen kann. Im Zweifel ist verlorenem Geld nicht weiteres hinterher zu werfen. Die anwaltliche Beratung und Betreuung empfiehlt sich durchaus zur Durchsetzung von Primäransprüchen, d.h. Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Anlagevermittler oder Anlageberater, der dem Anleger die Genussrechte vermittelt hat möglicherweise in Anspruch genommen wer-den kann wegen nicht erfolgter anlage- und anlegergerechter Beratung. Dieser Anspruch hat zur Folge, daß der Anleger bei Erfolg so zu stellen ist, wie er stehen würde, hätte er die Genuss-rechte nicht erworben.

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev