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Erstattung Kapitalertragssteuer

Worum geht es?

In der Regel können Anleger mit Ablauf des Kalenderjahres beispielsweise ihren für das abgelaufene Kalenderjahr gestellten Freistellungsauftrag nicht mehr ändern. Gleiches gilt bzw. galt für die Nichtveranlagungsbescheinigung und die Erklärung auf Freistellung vom Steuerabzug gemäß § 44 a) Abs. 2 Nr. 1 EStG sowie die Kapitalerträge die Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind und die das Unternehmen gegen-über der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenen Muster erklärt hat.

Dieses ist im Zollkodex-Anpassungsgesetz ergänzt worden und mit BMF-Schreiben vom 31.08.2015 veröffentlicht. Die Rege-lung gilt für alle nach dem 31.12.2014 zufließenden Kapitalerträge.

Was ist zu beachten?

Nunmehr wurde den Gläubiger von Kapitalerträgen die Mög-lichkeit eingeräumt bis zum 31. Januar des Folgejahres etwaige Bescheinigungen, Nichtveranlagungsbescheinigungen und Freistellungsaufträge im Steuerabzugsverfahren bis zum Ablauf des 31.01. des Folgejahres der Bank vorzulegen.

Die Bank muss dieses beachten und der zum Steuerabzug Verpflichtete kann eine Korrektur des Steuerabzugs vorneh-men. Eine Verpflichtung der Bank soll nicht bestehen. Darüber hinaus kann die Bank bei bereits aufgelösten Konten und De-pots die eingereichten Bescheinigungen, Nichtveranlagungsbe-scheinigung und Freistellungsaufträge nicht mehr berücksichtigen.

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev