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Prämiensparverträge - Achtung mögliche Verjährung zum einen 30.12.2020! Achtung Verträge die eine Laufzeitvereinbarung von 1.188 Monaten haben, sind nicht kündbar!

Worum geht es?

Bundesweit haben Sparkassen gegenüber den Sparern die bestehenden Sparverträge gekündigt. Die Kündigung wurde damit begründet, dass nach Ablauf der Prämienstaffel ein Kündigungsrecht bestehen würde. Dieses wurde auch so durch den BGH bestätigt. Ein Kündigungsrecht der Sparkassen soll bestehen, nach Ablauf der Verwahrzeit.

Etwas anderes soll dann gelten, so dass OLG Dresden, wenn der Prämiensparer mit der Bank einen Vertrag über eine Laufzeit getroffen hat, und der Vertrag eine Vertragsdauer von 1.188 Monaten und Prämienstaffel von 99 Jahren vereinbart hat.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht dann ein Kündigungsrecht zu Gunsten der Bank nicht gemäß § 489 BGB. Soweit die Parteien eine Laufzeit von 1.188 Monaten (99 Jahren) vereinbart haben, handelt es sich um eine allgemeine Vertragsbedingung. Die Klausel wurde durch die Beklagte Bank vorformuliert. Soweit der Sparer sich darauf berufen hat, dass die allgemeine Geschäftsbedingung Vertragsinhalt geworden ist, war die Formulierungslaufzeit aus Sicht des Gerichts eindeutig. Danach soll, so dass OLG Dresden, die Geltungs- oder Gültigkeitsdauer eines Vertrags bezeichnet und dem Bankwesen die Zeit von der Ausstellung eines Darlehens bis zu dem Tag an dem es zurückgezahlt sein muss, bezeichnet werden. Dieses gilt auch für den Sparvertrag, auch wenn dieser nicht als Darlehensvertrag, sondern als Verwahrungsvertrag einzustufen ist.

Selbst wenn eine Auslegung der Klausel, sowohl als Höchstfrist oder Laufzeit möglich ist, führt dieses zur Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB. Maßgeblich ist die für die Sparer günstigere Möglichkeit, abgestellt wird hier auf 1.188 Monate, die die Laufzeit definieren solle.

Die Beklagte Bank als Ausstellerin und Verwenderin der Vertragsformulare kann sich dann nicht darauf berufen, dass eine so lange vertragliche Bindung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit beeinträchtigt oder dass eine entsprechende Bindung dem gesetzlichen Auftrag der Sparkassen zuwiderläuft. Hier ist maßgebend, dass die beklagte Sparkasse die Vertragsformulare erstellt, versandt und den Verbrauchern zur Annahme angeboten hat.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bei Verträgen, die Sparer unverzüglich die Kündigung zurückweisen und rügen, dass diese unwirksam ist.

Hinsichtlich der Verjährungsproblematik sind die Verträge zu betrachten, die keine Laufzeitvereinbarung haben und im Jahr 2017 gekündigt haben. In der Regel enthalten diese Verträge eine unwirksame Zinsanpassungsklausel. Diese führt dazu, dass die unwirksame Zinsanpassungsklausel durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen ist. Die Verbraucherzentralen bediene sich derzeit hierzu Recht der Zeitreihe WX 4260 und berechnen die nicht gezahlten Zinsen nach. Hier müssen sie zwingend beachten, dass etwaige Ansprüche der Dreijahresfrist, unterliegen. Diese beginnt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Prämiensparvertrages. Verträge die im Jahr 2017 gekündigt wurden und aus denen sie Ansprüche herleiten, können folglich zum 31. Dezember diesen Jahres verjähren.

Siehe auch Erzgebirgssparkasse

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev