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Worum geht es?

Auch hier handelt es sich um ein Produkt des grauen Kapitalmarktes. Anleger wurden gewor-ben, der o.g. Gesellschaft als Kommanditist beizutreten. Die Vermittlung dieser Anlage erfolgte in Kombination mit der Vermittlung eines Darlehens, häufig über die Ostseesparkasse Rostock.

Die Mandanten wurden Kommanditisten der Gesellschaft und parallel Darlehensnehmer der Bank, die diese Kommanditbeteiligung finanziert hat.

Den Anlegern wurde eine Ausschüttung i.H.v. 4 % p.a. in den Prospekten zugesichert und darüber hinaus eine Erhöhung dieser Ausschüttung durch höhere Einnahmen der Fondsge-sellschaft aus den Gewerbe- und Wohnraummieten. Die Fondsgesellschaft investierte in ein Bauvorhaben in Mahlow, welches die Errichtung von Wohnungen und Gewerbeflächen umfasste.

Die Ausschüttungen sollten ausreichen, das Darlehen hinsichtlich der Zinslast zu bedienen. Für die Tilgung wurden häufig Tilgungsersatzprodukte in Form von Lebensversicherungs-verträgen vermittelt.

Was ist zu beachten?

Die Anleger haben die prospektieren Ausschüttungen nicht bzw. nur teilweise erhalten, mit der Folge, daß diese Kapitalanlage ein Zuzahlgeschäft wurde. Darüber hinaus haben die Darlehensverträge häufig einen Zinssatz zwischen 7 bis 8 % p.a.

Nach unserer Kenntnis laufen diese Darlehensverträge teilweise zum 31.12.2014 aus, so daß die Restvaluta fällig wird. Die Banken kündigen häufig diese Darlehensverträge und verlan-gen von dem Darlehensnehmer die Rückzahlung der Restvaluta. Dieser hat häufig nicht die Restvaluta, da die Fondsbeteiligung nicht, wie prospektiert, werthaltig ist und die Einzahlungen in die Tilgungsersatzprodukte (Lebensversicherungen) nicht die Ablösewerte erbracht haben, die ursprünglich, zum Vertragsabschluß vorgesehen waren.

Welche Möglichkeit haben Anleger?

Häufig wurde diese Kommanditbeteiligung als Haustürgeschäft vermittelt. Darüber hinaus stellen der Darlehensvertrag und der Beitritt zu der Kommanditbeteiligung eine wirtschaftliche Einheit dar.

Der Darlehensvertrag ist nicht ohne den Betritt zur Fondsgesellschaft vorstellbar, beide Ver-träge sind miteinander eng verbunden.

Teilweise enthalten die Darlehensverträge keine oder fehlerhafte Widerrufbelehrungen, mit der Folge, daß die Widerrufsfrist nicht abgelaufen ist und der Darlehensnehmer prüfen kann, ob der Widerruf des Darlehen Sinn macht.

Die Darlehensnehmer können daher prüfen lassen, ob der Darlehensvertrag widerrufen wird, mit der sich daraus möglicherweise ergebenden Folge, daß die Anleger als Darlehensnehmer von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta freigestellt werden, den finanzierten Gesellschaftsanteil bzw. die Rechte aus dem fehlerhaften Beitritt der Bank übertragen und prüfen lassen, ob eine Rückzahlung der geleisteten Zinsen in Betracht kommt.

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev