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Worum geht es?

Eine Vielzahl von Anlegern haben sich als mittelbare Komman-ditisten oder a-typisch stille Gesellschafter an dieser Komman-ditgesellschaft beteiligt. Die Beteiligung wurde damit beworben, dass der Anleger ein Produkt für die Altersversor-gung erwirbt. Es sollte eine Vermögensbildung erfolgen mit dem Ziel, eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen, durch monatliche Zahlungen (in der Regel). Die Anlage Sicherheit sollte Vorrang vor allen anderen Anlagezielen haben, so wurde jedenfalls das Produkt beworben. Die Anleger wurden mit Ge-winnprognosen von bis zu 25 % gelockt. Es wurde weder auf ein  Totalverlustrisiko hingewiesen, noch darauf, dass eine un-ternehmerische Beteiligung erworben wird.

Was ist zu beachten?

Die Anleger können prüfen, ob sie ihre Beteiligung entweder widerrufen oder kündigen können. Für diese Entscheidung be-darf es jedoch der Hinzuziehung professioneller Hilfe und der Abforderung von Kapitalkonten, um die Auswirkungen einer Kündigung oder eines Widerrufes beurteilen zu können. Darüber hinaus dürfte ein Schadensersatzanspruch gegen An-lageberater bestehen, die unvollständig oder falsch über das Produkt und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt bzw. nicht aufgeklärt hat.

In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt rechtzeitig dem Anleger, vor Erwerb der Anlage, überge-ben wurde. Hier hat die Rechtsprechung eine Frist von zwei Monaten vor Zeichnung der Anlage als rechtzeitig definiert.

Doch selbst, wenn der Verkaufsprospekt Risikohinweise ent-hält, bedeutet dieses nicht, dass der Anlageberater Risiken her-unterspielen kann und mit seinen Beratungen/Empfehlungen das Risiko neutralisiert. Darüber hinaus muss ein Anlageberater das ihm empfohlene Produkt  auf seine Plausibilität prüfen und gegebenenfalls von einer Beteiligung abraten. Insbesondere gehört hierzu die Pflicht des Anlageberaters, darauf hinzuweisen, dass es keinen tat-sächlichen Markt für den Verkauf dieser Produkte gibt und die Gefahr besteht, der fehlenden Handelbarkeit.

Wir gehen davon aus, dass sich das Emissionshaus (RWB Private Capital AG) die fehlerhafte Beratung durch beauftragte Anlageberater zurechnen lassen muss. Teilweise erfolgte der Vertrieb auch durch Untervermittler, die von den Anlagebera-tern beauftragt wurden.

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev