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Google-Aktiensplit - alphabet Aktie

Worum geht es?

Wie uns allen erinnerlich, hat der Google-Aktiensplit und der Aktiensplitt von Möller/Maersk zu einem Aufschrei bei den Anlegern geführt. Der vermeintlich steuerfreie Aktiensplit führt zu hohen steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Jeder Aktionär erhielt für jede eingebuchte Google-Aktie eine neue Google-Aktie in das Depot eingebucht. Der Wert wurde „halbiert“. Wir haben immer die Rechtsansicht vertreten, daß dieses nicht steuerpflichtig sein kann, denn wie bei Umtausch eines 20-Euroscheins in zwei 10-Euroscheine haben die Aktionäre keinen Gewinn erhalten, sondern zwei Klassen von Aktien.

Die Finanzverwaltung hat diese Kapitalmaßnahme nicht steuerneutral behandelt. Die depotführenden Kreditinstitute buchten daraufhin in vorauseilendem Gehorsam die neuen Aktien am 1. Handelstag zum Börsenkurs ein und rechneten in gleicher Höhe einen steuerpflichtigen Kapitalertrag ab.

Was ist zu beachten?

Das BMF hat ein Schreiben vom 08.07.2015 erlassen. Das BMF bestätigt, daß es sich sowohl bei Google als auch bei Möller/Maersk um eine steuerneutrale Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt und daß der ursprüngliche Steuerabzug durch die Kreditinstitute zu korrigieren ist.

Wie soll die Korrektur erfolgen?

Unseres Erachtens nicht ganz einfach, ist diese Frage zu beantworten, da das Kalenderjahr 2014 abgelaufen ist und folglich eine Korrektur im Jahr 2014, in dem Jahr, in dem der Abzug erfolgt ist, nicht mehr erfolgen kann. Es ist nunmehr beabsichtigt eine sogenannte Deltakorrektur durchzuführen. Dieses bedeutet, daß keine Stornierung erfolgt, sondern die Bank rechnet das 2014er-Geschäft im Jahr 2015 neu ab. Die ursprüngliche Kapitalmaßnahme wird mit umgekehrten Vorzeichen als Storno gebucht und anschließend korrekt neu abgerechnet. Das verbleibende Delta - im Fall Google ein negativer Kapitalertrag - wirkt sich steuerlich in 2015 aus. Anders gesprochen, jeder Anleger müsste ein Guthaben i.H.d. ursprünglich abgezogenen Kapitalertragsteuer haben. Die Korrektur gilt sowohl für Anleger, die noch im Besitz der Google-Aktien sind, als auch für Anleger, die zwischenzeitlich diese Aktien verkauft haben.

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev