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Schenkungen innerhalb de Ehe müssen beim Erbfall nicht Berücksichtigung finden + können zurückgefordert werden

Worum geht es?

Manchmal scheitern Ehen und dann bleibt beim Tod des Erblassers, der Zuwendungen an den anderen Ehegatten gemacht hat, die Frage ob diese zurückgefordert werden können - von den Erben oder einem Nachlasspfleger.

in dem der Entscheidung des OLG Dresden zugrunde liegenden Falls hatte der Erblasser Schenkungen an seine Ehefrau gemacht und diese mit “Darlehen” (eine der Zahlung) und für “Flugzeug Erwerb” (die andere Zahlung) ausgewiesen. In dem Erbfall wurde eine Nachlasspflegerin eingesetzt, weil die Erbfolge (noch) offen ist.  Zuwendungen der Eheleute können rechtlich unterschiedlich zu qualifizieren sein. Es hängt davon ab, ob die Zuwendung der Verfolgung eines bestimmten Geschäftszwecks oder der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen. Im ersten Fall handelt es sich um eheneutrale Zuwendungen und im zweiten Fall um Zuwendungen - bei Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft - liegt eine ehebezogene Zuwendung vor.

Maßgeblich in welche Kategorie die Einstufung erfolgt ist der Parteiwille, der durch Auslegung zu ermitteln ist. In dem Fall, der dem OLG vorlag, war durch Auslegung zu ermitteln, dass die Zuwendungen der einseitigen Vermögensmehrung des anderen Ehegatten dienten und nicht der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Hinzukam weiterhin, dass die Rückforderung der Zahlungen des Erblassers auch ihre Rechtsgrundlage hatten nach dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Geschäftsgrundlage des Vertrages, die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen bei Vertragsabschluss bestehenden gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien. Im Fall des Scheiterns der Ehe können Zuwendungen der Ehegatten untereinander zu Ausgleichsansprüchen führen, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der durch die Zuwendung an den anderen Ehegatten herbeigeführten Vermögensverhältnissen nach den Umständen im Einzelfall nicht mehr zumutbar ist.

Sie haben Fragen bei Ausgestaltung von Schenkungen auf den Todesfall oder im Weg der vorweggenommenen Erbfolge? Gern sind wir für Sie da.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

  • Tel:     0351/ 21 52 025-0
  • Fax:    0351/ 21 52 025-5
  • Mail:   kanzlei@bontschev.de

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht und spezialisiert im Erbrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Erb- und Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Aktionären, Anlegern und Investoren und betreut Mandate im Rahmen von Vermögensnachfolgen. 

 

 

 

 

 

 

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