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AKTUELLES

Europäischer Gerichtshof stärkt Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen

Worum geht es?

Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH begünstigt private Kreditverträge, die nicht grundpfandrechtlich gesichert sind. Haben Sie daher Konsumentenkredite oder Darlehensverträge zur Autofinanzierung abgeschlossen, betrifft diese Rechtsprechung ihren Vertrag.

Darlehensverträge mit denen Sie Immobilien finanziert haben und die grundpfandrechtlich gesichert sind, sind leider von dieser Rechtsprechung nicht betroffen.

Am 09.09.2021 hat der EuGH für eine gravierende Änderung beim Widerrufsrecht gesorgt, die der Rechtsprechung des BGH widerspricht.

Konkret ging es um einen Widerrufsfall, der eine Autofinanzierung betraf. Das Landgericht Ravensburg hat die streitige Frage dem EuGH vorgelegt. Es ging konkret um die Frage, ob Pflichtangaben zum Verzugszinssatz fehlerhaft waren und die Berechnungen zur Vorfälligkeitsentschädigung klar genug für den Verbraucher hinsichtlich der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Der EuGH entschied, dass ein Verweis auf finanzmathematische Rahmenbedingungen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, es einem Verbraucher nicht erlauben den Betrag zumindest annäherungsweise zu berechnen und daher eine fehlerhafte bzw. fehlende Pflichtangabe darstellen.

Bezüglich der Verzugszinsen ging der BGH ursprünglich davon aus, dass es ausreicht, auf eine gesetzliche Regelung hinzuweisen, statt den konkreten Verzugszinssatz anzugeben. Der EuGH stellte bezüglich dieser Frage klar, dass bei den Verzugszinsen der konkrete Prozentsatz angegeben werden muss.

Darüber hinaus hat der EuGH wegweisend endlich die Frage geklärt, ob ein Widerrufsrecht des Verbrauchers verwirkt werden kann. Vielfach hielten die Banken dem Verbraucher entgegen, er handele treuwidrig, wenn er sich Jahre nach der Durchführung des Vertrages auf das Widerrufsrecht berufe. Der Anspruch sei daher verwirkt. Dieses Argument hat der EuGH nun deutlich zurückgewiesen.

Welche Auswirkungen hat dieses für den Verbraucher?

Wenn Sie widerrufen, werden die abgeschlossenen Verträge rückabgewickelt. Dieses bedeutet, Sie erhalten die geleistete Anzahlung und die Kreditraten zurück. Im Gegenzug müssen Sie jedoch die erhaltene Leistung zurückerstatten, bei den Darlehensverträgen die Pkw finanzieren, das Fahrzeug. Bitte beachten Sie, dass diese Rechtsprechung nicht nur KfZ-Kreditverträge, sondern sämtliche Verbraucherkreditverträge, ausgenommen die grund-pfandrechtlich gesicherten, betrifft.

Gern prüfen wir Ihren Vertrag in einem ersten Schritt unverbindlich. Nutzen Sie Ihre Chance.

Sie können Ihren Darlehensvertrag, sofern er nicht zur Finanzierung einer Immobilie dient und nicht grundpfandrechtlich gesichert ist, auch heute noch widerrufen. Dieses gilt für Darlehensverträge, die nach dem 12.06.2014 abgeschlossen wurden. Übersenden Sie uns gern Ihren Darlehensvertrag für eine Ersteinschätzung. 

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an. 

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