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Immer wieder erreichen uns Fragen im Rahmen der Mandatsbetreuung, die das Kündigungsrecht für den Darlehensnehmer betreffen.

Der Darlehensnehmer kann nicht ohne weiteres den Darlehensvertrag beenden, indem er beispielsweise mit einer Einmalzahlung den Darlehensbetrag zurückführt. Bei den Kündigungsrechten ist zu unterscheiden, ob das Darlehen einen gebundenen oder einen veränderten Sollzinssatz hat.

Bei Darlehen mit gebundenen Sollzinssatz steht die Höhe des Zinssatzes für eine bestimmte Zeit fest. Erst zum Ablauf dieser Zeit kann der Darlehensnehmer das Darlehen kündigen. Bis dahin ist der Darlehensnehmer an den Zinssatz und an den Darlehensvertrag gebunden. Der Darlehensnehmer hat dabei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Endet beispielsweise die Zinsbindung zum 30.10.2015, so kann erst zu diesem Tag das Darlehen gekündigt werden und die Kündigung muss dem Darlehensgeber spätestens am 30.09.2015 zugegangen sein.

Darüber hinaus hat jeder Darlehensnehmer das Recht, spätestens 10 Jahre nach Empfang des Darlehens - bei einem Darlehen mit gebundenen Zinssatz - den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zu kündigen.

Diese Sonderkündigungsmöglichkeit besteht auch, wenn die Zinsbindung noch besteht und nicht beendet ist; bspw. wurde eine Zinsbindung von 15 Jahren vereinbart.

Es ist zu beachten, daß jede Vereinbarung, beispielsweise eine Prolongation, zwischen dem Darlehensnehmer und dem Darlehensgeber über den Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung als neuer Empfangszeitpunkt des Darlehens gilt und die 10-Jahresfrist erneut zu laufen beginnt.

Etwas einfacher sind die Fälle gelagert, wo zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber ein variabler Sollzinssatz vereinbart ist. Hier hat der Darlehensnehmer das Recht jederzeit ordentlich zu kündigen. Er muss jedoch eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.

Es gibt jedoch für den Darlehensnehmer auch außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten. Diese bestehen dann, wenn der Darlehensnehmer ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat. Dieses berechtigte Interesse liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • der Darlehensnehmer hat ein festverzinsliches Darlehen aufgenommen,
  • dieses Darlehen ist mit einem Grundpfandrecht besichert,
  • der Darlehensnehmer möchte sein Objekt verkaufen möchte und eine gute Verkaufsgelegenheit nutzen.

Dann kann er den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn seit dem Empfang des Darlehens mindestens 6 Monate vergangen sind. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

Der Darlehensnehmer muss beachten, daß er nach Kündigung den Darlehensbetrag/Restvaluta innerhalb von zwei Wochen zurückzahlen muss, andernfalls gilt die Kündigung als unwirksam und der Darlehensvertrag bleibt in der Form bestehen, wir er vor der Kündigung bestand.

Dieses ist eine gesetzliche Regelung, die eigentlich gegen die Grundsätze des allgemeinen Vertragsrechts verstößt, da eine Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, die nicht zurückgenommen werden kann. Vorliegend regelt das gesetzt jedoch, daß die Kündigung als nicht erfolgt gilt, wenn der Darlehensbetrag nicht zurückgezahlt wurde.

Absolut wichtig und für den Darlehensnehmer zwingend zu beachten ist, daß der Darlehensnehmer nach der Kündigung den Darlehensbetrag, bzw. den Betrag der offen ist, innerhalb von zwei Wochen zurückzahlen muss. Erfolgt diese Rückzahlung nach Kündigung nicht innerhalb von zwei Wochen, gilt die Kündigung als unwirksam und der Darlehensvertrag bleibt in der Form bestehen, wie er vor der Kündigung bestand.

Es sollte daher nur dann gekündigt werden, wenn der Darlehensnehmer in der Lage ist, das Darlehen zurückzuführen. Darüber hinaus ist bei einer außerordentlichen Kündigung zu beachten, daß der Darlehensnehmer unter Umständen und in der Regel dem Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung schuldet, die den Schaden des Darlehensgebers decken soll, der aus der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages resultieren kann.

 

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev