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Worum geht es?

Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG hat über Vermittler und teilweise Anlageberater stille Gesellschaftsbeteiligungen an der Gesellschaft vermitteln lassen, mit einer Laufzeit in der Regel von 3 Jahren. Die Anleger sollten an der Gesellschaft für eine Laufzeit von 3 Jahren beteiligt sein und nach Ablauf dieser Beteiligung das eingesetzte Kapital, einschließlich einer Gewinnbeteiligung in Höhe von bis zu 7,15 % p.a. zurückerhalten.

Im Verlauf der Monate Juni, Juli und August 2016 liefen bei den von uns betreuten Anlegern die Beteiligungsverträge aus und die Rückzahlung der Einlagen, zuzüglich Gewinnbeteiligung, stand an. Die Rückzahlung sollte nach dem Gesellschaftsvertrag mit Ende der Laufzeit erfolgen, ohne dass es einer weiteren Kündigung oder Aufforderung von Seiten des Anlegers bedurfte. Dieses ist leider nicht erfolgt, so dass wir für Anleger Klagen auf Rückzahlung der Einlage erhoben haben.

Zwischenzeitlich ist das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG angeordnet wurden.

Was war Geschäftsmodell der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG?

Anleger haben sich als stille Gesellschafter an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft beteiligt. Diese wiederum hat Darlehen an die sog. Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG ausgereicht. Die BaFin hat im Dezember 2015 der Gewährung der Darlehen die Erlaubnis entzogen und die Lombardium aufgefordert, die Darlehensverträge rückabzuwickeln und an die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft zurückzuzahlen.

Die Lombardium ist ein Pfandleihhaus für Luxusgüter. Hier können vermögende Personen Uhren und Autos hinterlegen, um an Geld zu gelangen. Das Pfandgut wiederum wird durch die Lombardium beliehen. Ausweislich von Gutachten, die diese Pfändungsgüter wiederum bewerten sollten, gibt es eine Differenz einerseits zwischen dem Schätzwert und andererseits dem Beleihungswert.

Welche Risiken bestehen für die Anleger?

Die Anleger laufen Gefahr, nach Ende der Beteiligungszeit ihre Beteiligung nicht mehr zurückzuerhalten. Wir haben für zwei Anleger Musterklagen eingereicht. Aufgrund der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens und Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter ist das Verfahren unterbrochen.

Die Anleger haben die Möglichkeit, die Forderungen in dem Insolvenzverfahren – sofern es eröffnet wird – anzumelden. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch nicht die vollständige Rückzahlung der Einlage realistisch erscheint. Dieses ist abhängig von der Insolvenzmasse, die der Insolvenzverwalter vorfinden wird. Im Juni 2016 ist die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG an Anleger herangetreten und hat von diesen die ausgezahlten Ausschüttungen zurückverlangt.

Diese seien ohne Rechtsgrund geleistet worden, da aufgrund der Einschätzung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Gutachtenerstellung Wertberichtigungen bei den an Lombardium ausgereichten Darlehen entstanden seien, die zu einem Jahresfehlbetrag geführt hätten. Die Anleger seien daher verpflichtet, diese Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Es ist damit zu rechnen, dass auch ein Insolvenzverwalter möglicherweise geleistete Ausschüttungen zurückfordert, wenn festgestellt wird, dass diese zu einem Zeitpunkt geleistet wurden, als die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig war.

Für eine Rückforderung der Einlage bei der Gesellschaft selbst sieht es daher düster aus. Selbstverständlich bleibt den Anlegern immer noch die Prüfung der Inanspruchnahme der Anlagevermittler oder Anlageberater. Hier kommt es darauf an, ob diese nicht anlage- und anlegergerecht beraten haben und ob der Anleger anlässlich der Zeichnung ausreichend über die Beteiligungsrisiken (beispielsweise vollständiger Totalausfall) aufgeklärt oder die Risiken verharmlosend dargestellt wurden.

Wird ein Schadensersatzanspruch gegen Anlagevermittler oder Anlageberater geltend gemacht und ist dieser begründet, wird der Anleger so gestellt, wie er stehen würde, hätte er die Anlage nicht gezeichnet. Gern prüfen wir für Sie dieses.

Sofern das Insolvenzverfahren eröffnet wird, derzeit ist nur das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet, ist es unserer Ansicht nach so, dass die Anleger die Beteiligungsverträge außerordentlich kündigen müssten, sofern diese nicht aufgrund Ende der Laufzeit beendet sind. Durch die außerordentliche Kündigung werden die Rückzahlungsansprüche fällig und können dann in einem Insolvenzverfahren angemeldet werden. Hier bleibt die Frage, ob die Rückzahlungsansprüche, zuzüglich Gewinnbeteiligungsansprüche, im ersten Rang sind oder nachrangig.

Bei der Durchsetzung Ihrer Rechte stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Gern sind wir für Sie da.

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev