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Worum geht es?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe kam in einer Vielzahl von Fällen zu der Entscheidung, daß eine Bank, die selbst Medienfonds betreibt, dem Anleger auf Schadensersatz haftet, wenn sie ihn nicht über ihre zufließende Rückvergütungen aufgeklärt hat und der Fonds im Prospekt als „Garantiefonds” bezeichnet wurde.

Was ist zu beachten?

In dem, der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, hatten Kundenberater der beklagten Bank den Klägern Kommanditanteile verkauft. Die beratende Bank hatte von den Fonds Provisionen erhalten und klärte die Anleger hierüber nicht auf. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verwies auf die Rechtssprechung des BGH zu Rückvergütungen und verurteilte die beklagte Bank zu Schadensersatz, da diese die Anleger nicht darauf hingewiesen hat, daß Provisionen an sie fließen. Mit der Offenlegung der Provisionszahlungen soll dem Anleger die Möglichkeit gegeben werden, ein sich aus dem Vertrieb ergebenes besonderes Interesse der Bank, genau diese Beteiligung zu empfehlen, zu erkennen.

Klärt die Bank den Anleger im Rahmen des Beratungsvertrages hierüber nicht auf, liegt eine fehlerhafte und unvollständige Anlageberatung vor, mit der Folge, daß die Bank sich schadensersatzpflichtig macht.

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev