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Worum geht es?

Über die KTG Energie AG ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieses wird beim Amtsgericht Neuruppin unter dem Az. 15 IN 260/16 geführt.

Nach dem Argrar Konzern KTG Agrar befindet sich nunmehr auch die Tochtergesellschaft KTG Energie AG im Insolvenzverfahren. Der Kurs der Unternehmensanleihe im Volumen von 50 Millionen Euro rutschte ins Bodenlose. Die Anleihe, die am 28.09.2018 fällig werden sollte, wurde mit einem Coupon von 7,25 % begeben.

Die Gläubiger müssen ihre Ansprüche in dem Insolvenzverfahren bis zum 24.01.2017 anmelden. Die Forderungsanmeldung muss nicht durch einen gemeinsamen Vertreter vorgenommen werden, sondern kann durch die Gläubiger selbst oder mit Unterstützung eines Anwalts angemeldet werden.

Das Insolvenzgericht ist der Rechtsansicht, daß die Anleihe, da sie nach dem 05.08.2009 begeben wurde, in den zeitlichen Anwendungsbereich des SchVG 2009 fällt. Das neue Gläubigerorganisationsrecht überlässt den Anleihebedingungen und damit dem Emittenten die Wahl, ob das neue Gläubigerorganisationsrecht gelten soll oder nicht. Die Kernvorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes über Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger und einen gemeinsamen Vertreter sind nur dann anwendbar, wenn die Anleihebedingungen deren Geltung vorsehen. Erfolgt keine Einbeziehung in den Anleihebedingungen scheidet die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters aus. Die Anleihebedingungen sehen weder vor, daß Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger oder die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters zu lässig sein sollen, noch wurde eine ausdrückliche Anwendbarkeitserklärung aufgenommen. In den Anleihebedingungen ist unter Punkt 7.10 lediglich festgestellt, daß die KTG Energie AG über keine entsprechende Vertretung von Schuldtitelinhabern nach Schuldverschreibungsgesetz verfügt. Daher besteht keine allgemeine Pflicht zur Einberufung von Gläubigerversammlungen der Anleihegläubiger, denn der 2. Abschnitt des SchVG 2009 ist nicht auf die Anleihe der Schuldnerin anwendbar. Vielmehr konkretisiert er als Teil des 2. Abschnittes den § 5 Ab. 1 S. 1 SchVG für den Insolvenzfall und beschränkt Rechte der Gläubiger zur Fassung von Mehrheitsbeschlüssen auf die Wahl des gemeinsamen Vertreters.

Zusammenfassend wird darauf hingewiesen, daß keine Pflicht besteht eine Gläubigerversammlung einzuberufen, um einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Die Nichtbestellung des gemeinsamen Vertreters führt auch nicht zu einem Rechtsverlust der betroffenen Anleihegläubiger. Die Gläubiger können ihre Rechte im Insolvenzverfahren, wie jeder andere Insolvenzgläubiger auch vollständig ausüben und zu diesem Zweck auch einen (anwaltlichen) Vertreter beauftragen.

Was ist zu tun?

Behalten Sie die Frist für die Forderungsanmeldung im Auge. Beauftragen Sie gegebenenfalls einen Anwalt mit der Forderungsanmeldung. Gern unterstützen wir Sie bei der Forderungsanmeldung und nehmen Ihre Rechte auch in Gläubigerversammlungen war.

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev