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Keine Verwirkung von Verbraucherrechten

Worum geht es?

Immer wieder bezeichnen die Banken, wenn Verbraucher ihr Widerrufsrecht ausüben, diesem plakativ als Widerrufs-Joker. Das Widerrufsrecht ist jedoch nur eine Möglichkeit des Verbrauchers sich mithilfe der Widerrufserklärung nach Vertragsschluß von einem Darlehensvertrag zu lösen, ohne die bei vorzeitiger Rückführung anfallende Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

Seit längerem wird diese Diskussion teilweise sehr emotional geführt. Tatsächlich ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers ein Korrektiv um einerseits nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen zu Gunsten des Verbrauchers zu nutzen und andererseits um in Zeiten historisch tiefer Zinsen, in denen ohnehin zweifelhaft ist, ob der Bank ein Vorfälligkeitsschaden entsteht, sich von dem Darlehensvertrag zu lösen.

Wann besteht ein Recht des Verbrauchers, die Willenserklärung, die zum Abschluß des Darlehensvertrages führte, zu widerrufen?

Die Rechtslage beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen ist durch den EuGH geprägt. Der EuGH bejahte ein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers und sah den nationalen Gesetzgeber bei unterlassener Belehrung daran gehindert dieses Recht zeitlich zu begrenzen. Dieses bedeutet; das Widerrufsrecht besteht nach wie vor, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß oder gar nicht belehrt wurde. Dieses betrifft sowohl Verbraucherimmobiliendarlehensverträge, findet jedoch auch bei Fondsbeteiligungen Anwendung.

Die Widerrufsbelehrung findet sich zumeist am Ende des Darlehensvertrages. Auch wenn der Darlehensnehmer diese unterzeichnet, indiziert dieses nicht, daß die Widerrufsbelehrung wirksam erfolgt ist.

Die Widerrufsbelehrung muss inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen, um wirksam zu sein.

Was sind inhaltliche Anforderungen?

Hier gibt es eine Vielzahl von inhaltlichen Anforderungen. Insbesondere muss bei einem Verbraucherimmobiliendarlehensvertrag und auch bei einem Verbraucherdarlehensvertrag der Darlehensvertrag selbst alle erforderlichen Angaben enthalten, die durch das BGB und das EGBGB definiert sind.

Dazu gehören beispielsweise Name und Anschrift des Darlehensnehmers, oder der Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan oder die Aufsichtsbehörde die für den Darlehensgeber zuständig sind oder der effektive Jahreszins, der Nettodarlehensbetrag, der Sollzinssatz, etc.

Hier wird zwischen den Pflichtangaben unterschieden die erforderlich sind einerseits für einen Verbraucherdarlehensvertrag und andererseits für einen Verbraucherimmobiliendarlehensvertrag. Vorweggenommen: die inhaltlichen Anforderungen sind hinsichtlich der Angaben für einen Verbraucherimmobiliendarlehensvertrag tiefer, als für einen Verbraucherdarlehensvertrag. Im einzelnen ist dieses umfangreiche Prüfwerk jedoch durch einen Anwalt vorzunehmen, der prüfen muss, ob der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben enthält. Fehlen Pflichtangaben, hat der Darlehensnehmer bereits, aus dem Fehlen der Angaben heraus, das Recht den Darlehensvertrag zu widerrufen. Selbstverständlich gehört die Widerrufsbelehrung zu den Pflichtangaben.

Was sind formelle Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung?

Hier ist es so, daß die Widerrufsbelehrung klar von dem weiteren Vertragswerk abgegrenzt sein muss. Der Verbraucher muss sein fristgebundenes Widerrufsrecht erkennen und ausüben können. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, detailliert zu regeln, wann eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen deutlich hervorgehoben entspricht. In der Rechtsprechung und in der Literatur gelten drucktechnische Hervorhebungen durch anderen Drucktype, Fett- oder Farbdruck, Sperrschrift, Umrahmung oder eine größere Schriftgröße zu einem "deutlichen Hervorheben". Eine Umrahmung führt jedoch nicht per se zu einer deutlicheren Gestaltung, insbesondere wenn auch andere Vertragsteile in gleicher Weise umrahmt sind.

Was verlangt überhaupt das Deutlichkeitsgebot?

Dieses bedeutet, daß die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung keine Zusätze enthalten darf, die für die Belehrung nicht erforderlich sind. So gibt es beispielsweise Banken, die Checkboxsysteme verwendet haben oder Widerrufsbelehrungen über mehrere Seiten erstreckt haben, so daß nicht ersichtlich wurde, wo der unwesentliche Text endet und der wesentliche Text beginnt.

Es gibt beispielsweise Banken, die sowohl die Widerrufsbelehrungen als auch weitere Vertragsteile mit einer gleichen fetten Umrandung vermerken und die Widerrufsbelehrung über zwei bzw. drei Seiten erstrecken. Dieses verstößt gegen das formelle Deutlichkeitsgebot. Die Belehrung ist inhaltlich nicht mehr nachvollziehbar.

Unzulässig ist auch eine Sammelbelehrung. Dieses bedeutet, ein Darlehensvertrag, der mehrere Darlehensverträge (Unterkonten) enthält, wird nur mit einer Belehrung versehen, so daß der Verbraucher nicht erkennen kann, daß dieses Widerrufsrecht auch gesondert für jedes der in diesem Darlehensvertrag aufgenommenen Unterkonten gewährten Darlehen besteht.

Welche Rechtsfolgen hat ein Widerruf?

Widerruf führt dazu, daß der Darlehensnehmer an seinen Vertrag nicht mehr gebunden ist. Durch den Widerruf wird der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, für welches die Vorschriften über den Rücktritt gelten.

Es empfiehlt sich, daß der Darlehensnehmer dann das Darlehen unverzüglich zurückzahlt oder durch eine andere Bank ablösen lässt. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, Zug um Zug gegen diese Zahlungspflicht die gewährten Sicherheiten freizugeben und die Löschungsbewilligung für eine etwaig eingetragene Grundschuld zu erteilen bzw. diese abzutreten. Verweigert der Darlehensgeber die Abwicklung und erteilt beispielsweise die Löschungsbewilligung nicht kommen Schadensersatzansprüche gegen ihn in Betracht.

Führt eine Aufhebungsvereinbarung und die Vereinbarung eines Aufhebungsentgelts zum Wegfall eines Widerrufsrechts?

Nein. Die Aufhebungsvereinbarung führt nur dazu, daß die Bank die vollständige Zinszahlung während der Zinsbindung erhält, nur früher. Der ursprüngliche Darlehensvertrag wird nicht beseitigt, sondern nur in seinen Konditionen (Laufzeit) verändert. Die Aufhebungsvereinbarung führt nicht zum Ausschluß des Widerrufsrechts.

Problematisch ist bei einer Aufhebungsvereinbarung nur die Frage Vorfälligkeitsentgelt und ob der Darlehensnehmer im Nachhinein, bei Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung, mit Einwendungen gegen die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen ist.

Hier dürfte dann das Bereicherungsrecht greifen. Dieses bedeutet, daß wenn die Bank im Wege der Vorfälligkeitsentschädigung mehr abrechnet, als ihr tatsächlich als Schaden zusteht, oder sie eine andere Berechnungsmethode als mit dem Darlehensnehmer vereinbart wählt (Aktiv-Aktiv Methode statt Aktiv-Passiv Methode oder umgekehrt) muss sie diesen Betrag herausgeben, da sie um diesen ungerechtfertigt bereichert ist.

Das Widerrufsrecht wird uns noch einige Zeit beschäftigen, insbesondere weil es bei den Banken "in Mode" gekommen ist, sich gegen den Widerruf zu wehren, mit dem Einwand "der Anspruch sei verwirkt durch Zeitablauf". Dazu berichten wir ein anderes Mal.
 

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Rechtsanwältin Kerstin Bontschev