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AKTUELLES

Banken verlangen Abschluß eines Versicherungsvertrages – erfolgt dieses zu Recht?

Worum geht es?

In der Regel ist die Gewährung eines Darlehens durch eine Bank daran gebunden, daß der Darlehensnehmer Sicherheiten zur Verfügung stellt. Bei der Finanzierung von Immobilien wird in der Regel die Bestellung einer Grundschuld verlangt, häufig werden jedoch bei diesen Immobiliendarlehen auch weitere Sicherheiten verlangt. So verlangen Kreditgeber häufig auch den Abschluß einer Versicherung, wie beispielsweise Wohngebäudeversicherung oder beispielsweise eines (Risiko-) Lebensversicherungsvertrages. Dieses dürfte in der Regel zulässig sein.

Ein Problem besteht jedoch dann, wenn die Bank den Abschluß der Versicherungsverträge bei ihren Tochterunternehmen verlangen oder bei Versicherungsgesellschaften, die im Konzernverbund der Bank tätig sind. Dieses führt dann häufig dazu, daß die Darlehensnehmer nicht die Möglichkeit haben sollen, den Lebensversicherungsvertrag beispielsweise zu günstigeren Prämienbedingungen abzuschließen.

Die Darlehennehmer sollen dann verpflichtet sein, den Versicherungsvertrag, bei dem von dem Kreditgeber bevorzugten Anbietern, abzuschließen mit der Folge, daß diese Versicherungsprämien in der Regel immer höher sind, als bei einem anderen Versicherer. Es geht auch nicht darum, daß andere Versicherungsgesellschaften nicht eine gleichwertige Sicherheitsleistung bieten können, sondern, um ein Riesengeschäft der mit den Banken verbundenen Versicherungsgesellschaften.

Erzwungener Vertragsabschluss bei einem bevorzugtem Anbieter ist nicht zulässig

Die Bank darf selbstverständlich die Kreditvergabe von dem Abschluß eines einschlägigen Versicherungsvertrages abhängig machen. Hier besteht bereits die Frage was einschlägig ist. Auf jeden Fall dürften Risikolebensversicherungsverträge und sicher auch der Abschluß einer Wohngebäudeversicherung dazu gehören.

Aber und darauf kommt es an: darf der Darlehensgeber den Darlehensnehmer nicht zwingen, den Versicherungsvertrag bei einem bevorzugten Anbieter abzuschließen. Der Darlehensnehmer muß den Versicherungsanbieter frei wählen können. Der andere Anbieter muß natürlich, und dieses ist selbstverständlich, dasselbe Schutzniveau aufweisen. Der Gesetzgeber hat dieses auch in den neuen Regelungen des § 492 b Abs. 2 BGB-E aufgenommen.

Handeln die Banken oder Sparkassen anders und verlangen, daß der Darlehensnehmer den Versicherungsvertrag bei dem von der Bank oder Sparkasse bevorzugten Anbieter abschließt, dürfte dieses rechtsmißbräuchlich sein. Auch darf die Gewährung des Darlehens nicht daran gekoppelt werden.

Was können Darlehensnehmer tun, wenn dagegen verstoßen wird?

Problematisch ist sicherlich, daß kein Anspruch auf Darlehensgewährung besteht. Wenn jedoch ein Darlehen gewährt wird und die Bank oder Sparkasse verlangt, daß der Risikolebensversicherungsvertrag beispielsweise bei einem bevorzugten Anbieter erfolgt, bei der Sparkasse sind dieses in der Regel die Sparkassenversicherungen, sollten Sie, wenn sich die Bank oder Sparkasse nicht auf eine einvernehmliche Regelung einlässt Rechtsmißbrauch rügen und darüber hinaus die Rechtsaufsicht der Sparkasse einschalten oder auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die die allgemeine Bankenaufsicht über die Sparkassen wahrnimmt.

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