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Haftung des Geschäftsführers der Kaussen-Lingens VerwaltungsGmbH als Bürge durch Landgericht Aachen bejaht

Wir haben bereits des Öfteren über das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kaussen-Lingens VerwaltungsGmbH berichtet. Auch haben wir darüber berichtet, dass die Nachrangabrede, die die Gesellschaft in den Nachrangdarlehensverträgen verwendet hat, unseres Erachtens unwirksam ist, und nicht mit der Rechtsprechung des BGH übereinstimmt. Insbesondere fehlt es an einer wirksamen Vereinbarung eines qualifizierten Nachrang. Das Landgericht Aachen hat in diesem, unserem Fall, entschieden, dass der Anleger/Kläger durch den vereinbarten qualifizierten Nachrang schwerwiegende Nachteile erleidet. Der Nachrang ist, so das Landgericht Aachen, nicht wirksam vereinbart. Darüber hinaus enthält der Darlehensvertrag nicht eine wirksame vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre und die Nachrangabrede ist auch unter diesem Aspekt unwirksam. 

Jedenfalls hat das Gericht einen Anspruch gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft, der auch als Bürge haftete, bejaht. Wir freuen uns über dieses Urteil und werden nunmehr versuchen, im Wege der Zwangsvollstreckung, die Forderung durchzusetzen.

Urteil Landgericht Aachen vom 09.12.2021 - 1 O 415/21

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