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AKTUELLES

Update vom 21.05.2021 zu dem Kapitalanlageprodukt Nachrangdarlehen Kaussen-Lingens Verwaltungs GmbH

Worum geht es?

Wir haben bereits über diese Gesellschaft berichtete, die bei den Anlegern mit Renditen geworben hat, wenn diese Anleger der Gesellschaft Darlehen zur Verfügung stellen, die mit einer Nachrangklausel ausgestattet waren. Es wurde damit geworben in Immobilienprojekte zu investieren, so dass das Geld der Anleger sicher angelegt sei und eine höhere, als die marktüblich erzielbaren Renditen erwirtschaftet werden kann.

Es stellte sich heraus, dass die Klausel in den Nachrangdarlehen unwirksam ist, mit der Folge, dass ein unerlaubtes Einlagengeschäft vorliegt, für welche die Gesellschaft die Genehmigung, gemäß § 1 Abs. 1 KWG benötigt hätte. Diese lagen jedoch nicht vor, so dass das unerlaubte Einlagengeschäft rückabzuwickeln wäre, mit der Folge, dass die Gesellschaft feststellte, nicht über die erforderliche Liquidität verfügen und nunmehr zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens - was ist zu tun?

Der Insolvenzverwalter hat zwischenzeitlich alle Gläubiger angeschrieben und aufgefordert ihre Forderungen anzumelden. Bei der Forderungsanmeldung ist es wichtig, dass die Hauptforderung zuzüglich ausstehender Zinsen im Range des § 38 InsO angemeldet wird, nämlich als erstrangige Forderung. Es kann sein, dass der Insolvenzverwalter diese Forderungsanmeldung bestreitet und darauf hinweist, dass nachrangige Forderungen nicht anzumelden sind. Wir gehen jedoch davon aus, dass die Anleger gleichrangig sind, im ersten Rang, mit weiteren Gläubigern, aufgrund der Unwirksamkeit der Nachrangklausel. Dieses muss jedoch dann gesondert begründet werden. Der BGH hat Kriterien aufgestellt, wie Nachrangabreden aussehen müssen, um wirksam zu sein. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den letzten beiden Jahren müssen die Anleger sich zunutze machen und mit diesem Argument ihrer Forderungen aus den Nachrangdarlehen anmelden.

Darüber hinaus muss geprüft werden, ob die Darlehensverträge gekündigt werden. Darlehensnehmer, die separat eine Bürgschaft zur Besicherung der Forderung erhalten haben, haben einen weiteren Haftungsgegner, den es in Anspruch zu nehmen gilt. Auch hier gelten wieder besondere zivilprozessuale Voraussetzungen, die beachtet werden müssen und zugunsten der Anleger umgesetzt.

Was empfehlen wir?

Wir empfehlen Anlegern, ihrer Forderungen unbedingt zur Tabelle anzumelden oder sich gerne bei der Forderungsanmeldung anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

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