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AKTUELLES

PARTUMGOLD Deutschland GmbH - was sollen Anleger tun?

Worum geht es?

Wir erinnern uns alle an den Skandal um die Anleger, die in die zwischenzeitlich insolvente PIM Gold GmbH investiert waren bzw. sind. Die vorliegende Konstellation ist nicht dieselbe aber eine Ähnliche.

Die Gesellschaft PARTUMGOLD Deutschland GmbH ist im Handelsregister des Amtsgericht München unter der Handelsregister Nummer HRB 249002 eingetragen. Gegründet wurde die Gesellschaft ausweislich der Eintragungen im Handelsregister am 22.05.2019. Der derzeitige Geschäftsführer Professor Dr. Uwe Starke ist einzelvertretungsberechtigt. Welche akademische Laufbahn den Titeln zugrunde liegt, ist nicht bekannt.

Seit dem 26.02.2021 lautet die Postanschrift Terminalstraße Mitte 18, MAC Süd, EO4, 85356 München-Flughafen.

Die Homepage der Gesellschaft ist seit jüngstem nur noch über einem Zugangscode erreichbar. Ausweislich der uns vorliegenden Unterlagen und dem originären Zugang zu der Homepage, warb die Gesellschaft auch über die Homepage damit, Gold für Anleger zu erwerben und darüber hinaus eine attraktive Verzinsung in Form von Bonusgold zu gewähren. 

Prospekte waren auf der ursprünglichen Homepage nicht hinterlegt, sodass das Geschäftsmodell und insbesondere die Frage, wie das Bonusgold erwirtschaftet werden soll (es gibt nicht die wundersame Vermehrung von Gold im Tresor die sich von allein vollzieht), nicht nachvollziehbar ist.

Aus den Unterlagen der von uns betreuten Mandate geht zwischenzeitlich hervor, dass es einerseits einen Kaufvertrag gab mit Einmalzahlung und andererseits einen ratierlichen Kaufvertrag für den wiederkehrenden Erwerb von Goldbarren. Bei Einmalzahlung sollte der Erwerb, ausweislich dem Kaufvertrag, in Form von 1/4 Unze erfolgen - als LBMA-zertifizierte Goldbarren (London Buillon Market Association) mit einer Feineinheit von 999,9 als ausschließlich umsatzsteuerfreie Neuware. Bei ratierlichem Erwerb sollte durch jeweilige monatliche Ratenzahlungen, nach Einmalzahlung von 10 % des Kaufpreises, der Erwerb von zertifizierten Goldbarren als 1/4 Unze gleichfalls erfolgen. 

Hier ist in den Ratenlieferungsverträgen ein Agio von 5 % ausgewiesen. Zu den einzelnen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wollen wir nicht weiter ausführen, dieses wird Gegenstand der prozessualen Klärung sein.

Uns liegen Unterlagen des Vertriebs vor, die dem Vertrieb sozusagen an die Hand gegeben wurden, um die Anleger in diese Anlage zu locken. 

Die Gesellschaft hat ein eigenes Vertriebspartnerportal eingerichtet, um die Vermittler zu führen. Diese hatten jeweils einen gesonderten Zugangscode als Vertriebspartner und konnten dort die Ausfühlhilfen, Flyer und weitere Informationen und Kooperationsvereinbarungen einsehen, drucken und bedienen.

Ein maßgeblicher Punkt sind die Provisionsabrechnungen, die auch über dieses Vertriebsportal erfolgen sollten und die zeigen, dass das Agio i.H.v. 5 % auf die vorgesehene Sparsumme, (in unserem Beispielsfall bei einem Kaufpreis von 72.000,00 € sind dieses 3.600,00 €) nicht nur den Kaufpreis allein erhöht, sondern auch der Kaufpreis selbst mindestens 10 % über dem aktuellen Spotpreis liegt. Die Kunden zahlen daher nicht einen marktüblichen Preis, sondern dieser ist erhöht, um die Kosten des Vertriebs einerseits und einen höheren Preis als marktüblich andererseits. Der Vertrieb sollte den Einzelpreis pro 1/4 Unze über die Internetseite www.partumgold.de aufrufen und in den Kaufvertrag eintragen. Daher an dieser Stelle noch einmal an alle Anleger der Hinweis: Sie selbst können sich den aktuellen Goldpreis jeweils (exemplarische Links) abrufen über: https://www.lbma.org.uk/prices-and-data/precious-metal-prices# / über https://www.finanzen.net/rohstoffe/goldpreis

Der Vertrieb hatte die Möglichkeit, im Vermittlerportal diverse Unterlagen abzurufen, wie beispielsweise den Kaufvertrag für den Sofortkauf (Einmalkaufvertrag, wie oben dargelegt) und den Goldbonus-Kaufvertrag, sowie einen Antrag für Loomis. 

Der Vertrieb sollte selbst die Anzahl der Unzen in den Kaufvertrag eintragen und bei Abschluss eines Gold-Bonus-Vertrages (Kunde verlangt nicht die Auslieferung des Goldes, sondern überlässt der PARTUMGOLD Deutschland GmbH das Gold) wurde automatisch das Entgelt für die Überlassung der Goldbarren berechnet und in diesem Gold-Bonus Vertrag ausgewiesen. 

In diesem Anlagemodell ist jedoch die Provision, die der Vermittler erhält, überbürdend hoch und muss, anders kann es nicht sein, im Kaufpreis eingepreist sein, den der Anleger zahlt. 

Darüber hinaus gibt es eine fiktive Kaufpreiserhöhung durch die Entgeltzahlung, die die Gesellschaft dem Kunden bei Überlassung des Goldbestandes monatlich zahlt. Die Provisionssätze für den Vermittler liegen bei 3,2 % jährlich. Zusätzlich erhält der Vermittler eine sogenannte Bestandspflegeprovision, die bei 1,7 % jährlich liegt, und monatlich ausbezahlt wird. Die Höhe dieser Provision richtet sich nach dem Provisionssatz des Vermittlers, abzüglich des Entgeltes, dass der Kunde erhält i.H.v. 1,50 % für die Überlassung des Goldes an die Gesellschaft. Die Provisionsabrechnungen der Vermittler waren im System der Gesellschaft hinterlegt.

Die Vermittler haben in den von uns vertretenen Fällen sich nicht versichert, ob das Gold tatsächlich vorhanden ist, ob das Gold mit den von den Anlegern eingeworbenen Geldern tatsächlich erworben wird und wie das Geschäftsmodell funktioniert, dieses heißt, wie die wundersame Goldvermehrung erfolgt, nämlich in Form der monatlichen Zahlung an den Kunden selbst und den doch sehr hohen Provisionszahlungen an die Vermittler.

Dem Kunden wird dadurch Sicherheit suggeriert, dass er ein Formular ausfüllen kann, zur Eröffnung eines Lagers bei der LOOMIS International GmbH, deren Tätigkeit uns bereits aus der PIM Gold Insolvenz bekannt ist. Wenn der Kunde das Formular ausfüllt, soll das angeblich für ihn erworbene Gold gelagert werden. 

In einem der derzeit von uns vertretenen Fälle, wurde den Mandanten zeitgleich eine vorausgefüllte Release Order vorgelegt, die der Kunde zu unterschreiben und rückzusenden hat. Danach sollte das Gold aus dem Lager der LOOMIS International GmbH des Kunden herausgenommen und in das Lager der PARTUM Gold GmbH verbracht werden. 

Anders ausgedrückt, der Kunde bzw. der von uns vertretene Mandant hatte dadurch den Eindruck, dass das Gold tatsächlich vorhanden ist und physisch von dem Lager der LOOMIS an die PARTUM Gold übertragen wird. Hiernach wird das Gold aus dem Lager des Kunden herausgenommen und in das Lager von PARTUM Gold eingebracht. 

Ob das Gold tatsächlich für den Kunden erworben wurde, ob es tatsächlich bei LOOMIS International GmbH verwahrt wurde, und ob es sich bei den Bonus Goldfällen dann tatsächlich in dem Lager der PARTUM Gold befindet, wird derzeit aufgeklärt. 

In den von uns vertretenen Fällen ist jedoch ersichtlich, dass sich die Vermittler (in unseren Mandaten) darüber kein Bild gemacht haben bzw. versichert haben, dass das für den jeweiligen Anleger erworbene Gold tatsächlich vorhanden ist. 

Mandanten berichteten uns jedoch, Kenntnis darüber erlangt zu haben, dass nur eine geringe Menge Gold bei LOOMIS eingelagert ist, und diese nicht auf den Namen der Kunden geführt wird, sondern auf den Namen der Gesellschaft selbst. Dieses würde bedeuten, dass die Kunden, die davon ausgingen, ihr Gold sei sicher in einem Depot bei LOOMIS International GmbH gelagert, tatsächlich ein leeres Depot haben.

Die uns vorliegenden Kaufverträge haben teilweise Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Gegenstand, die mit Stand 7/2019 diverse Regelungen zur Kaufpreisbestimmung eines Goldbarrens und zum Einmal-Kaufvertrag, sowie Ratenlieferungsvertrag und weiteren Fragen vorsehen. Die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwecken den Eindruck, der Kunde erwirbt sowohl in der Variante Einmalzahlung/Sofortkauf, als auch Ratenlieferungsvertrag eine konkrete, für den Kunden nach Abschluss der LOOMIS Verwahrung konkretisierte Goldmenge.

Die Gesellschaft hat in einigen von uns vertretenen Fällen mit den Kunden eine sogenannte Aufhebungsvereinbarung zum Gold-Bonus-Vertrag abgeschlossen, nach der der Vertrag aufgehoben und die erworbene Anzahl der Unzen an den Kunden per Wertlieferung zurückgesandt werden sollen. Diese Aufhebungsvereinbarungen datieren teilweise aus dem Jahr 2021 - bis heute ist die Lieferung trotz Zusicherung der Gesellschaft und insbesondere des Geschäftsführers nicht erfolgt. Wir werden nunmehr in Einzelfällen gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer vorgehen. Eine Information an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zwischenzeitlich erfolgt.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

 

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an. 

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